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- Bund haftet dänischen Schweinezüchtern für Verstoß gegen EU-RechtOberlandesgericht Köln, Urteil02.06.2005, 7 U 29/04
- BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch vorBundesgerichtshof, Beschluss12.10.2006, III ZR 144/05
- BGH zu Schadensersatzansprüche dänischer Schweinezüchter und SchlachthofgesellschaftenBundesgerichtshof, Urteil04.06.2009, III ZR 144/05
Oberlandesgericht Köln Urteil15.03.2012
Schadensersatzklage dänischer Schweinezüchter gegen die Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesenUnmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen gemeinschaftsrechtlichem Verstoß und geltend gemachtem Schaden nicht erkennbar
Das Oberlandesgericht Köln hat eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Schadensersatzklage im Streit um den Import dänischen Schweinefleisches nach Deutschland für unbegründet erklärt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls – ein Branchenverband genossenschaftlich organisierter dänischer Schlachthofgesellschaften und Schweinezüchter – hatte der Bundesrepublik eine Verletzung des europäischen Gemeinschaftsrechts vorgeworfen und geltend gemacht, die dänischen Schweinezüchter hätten hierdurch einen Schaden von rund 140 Mio. Euro erlitten. Ursache des Streits war die Absicht dänischer Schweinezüchter, das Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen zu verkaufen und auch nach Deutschland zu exportieren. Dieses Fleisch kann jedoch einen starken Geschlechtsgeruch und strengen Geschmack aufweisen, weshalb jedes männliche Tier nach der Schlachtung zunächst auf die Genusstauglichkeit getestet werden muss. Hier schrieb die Bundesrepublik bis zum Jahr 1999 eine bestimmte, in Dänemark damals nicht vorgesehene Testmethode vor.
EuGH: Nationale Testmethoden und Testergebnisse der Ausfuhrländer sind in übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen
Der Europäische Gerichtshof entschied Ende 1998, dass dies im Ergebnis einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 1993 widersprochen habe, wonach die jeweiligen nationalen Testmethoden und Testergebnisse der Ausfuhrländer auch in den übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen seien. Die Klägerin hatte mit der Klage geltend gemacht, dass aufgrund der nicht richtlinienkonformen Rechtslage in Deutschland die dänischen Schweinezüchter zum Kastrieren aller männlichen Schweine gezwungen worden seien, wodurch ihnen Mehrkosten für die Produktion in der geltend gemachten Höhe entstanden seien.
Entstehung des Schadens aufgrund europarechtswidriger deutschen Vorschrift nicht erwiesen
Das Landgericht Köln hatte den Anspruch in erster Instanz als teilweise verjährt, im Übrigen aber die Klage dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen. Nachdem das Oberlandesgericht und nachfolgend der Bundesgerichtshof eine teilweise Verjährung nicht angenommen hatten, lag die seit dem Jahr 2000 anhängige Sache erneut dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vor. Der 7. Zivilsenat, der die Spezialzuständigkeit für Amtshaftungsklagen hat, wies die Klage nun insgesamt als unbegründet ab. Zum einen sei nicht erkennbar, dass die Klägerin überhaupt Inhaberin des gesamten geltend gemachten Anspruchs sei. Die Klägerin habe zwar zunächst unwidersprochen behauptet, ihr seien die Schadensersatzansprüche von insgesamt 15.476 Schweinezüchtern und drei Schlachthofgesellschaften abgetreten worden, was die Klägerin im Verlauf des Prozesses bezogen auf die Züchter nunmehr aber ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhalten habe. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass der behauptete Schaden gerade aufgrund der europarechtswidrigen deutschen Vorschrift entstanden sei. Die nun vom Gericht angeforderten Protokolle der Besprechungen der in Dänemark maßgeblichen Gremien hätten vielmehr ergeben, dass bereits vor Erlass der Richtlinie die Preise für Schweinefleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen heruntergesetzt worden seien, um deren Produktion zu drosseln. Zudem hätten die dänischen Schweinezüchter nach der Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Richtlinie die Aufzucht von nicht kastrierten Schweinen zur Fleischproduktion nicht wieder aufgenommen. Ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem gemeinschaftsrechtlichen Verstoß und dem geltend gemachten Schaden sei daher nicht zu erkennen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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