21.11.2024
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Dokument-Nr. 18336

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Urteil09.11.2012Oberlandesgericht Köln6 U 38/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2013, 213Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 213
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil19.01.2012, 31 O 352/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil09.11.2012

Ver­wechslungs­gefahr der Marke "Gelb": "Langenscheidt"-Konkurrent darf nicht von "Langenscheidt" als Marke geschützten gelben Farbton auf Karton­ver­packung verwendenFarbmarke "Gelb" war schutzfähig

Der als Marke eingetragene Farbton "Gelb" des Unternehmens Langenscheidt ist schutzfähig und darf daher nicht unbefugt verwendet werden. Wird dies dennoch getan und besteht daher eine Ver­wechslungs­gefahr, begründet dies ein Unter­lassungs­anspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zu Gunsten des Unternehmens Langenscheidt wurde im Oktober 2010 die Farbmarke "Gelb" (HKS 5) für zweisprachige Wörterbücher in Printform eingetragen. Vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Unternehmen über die Schutzfähigkeit des Farbtons. Den Streit entschied das Bunde­s­pa­ten­gericht auf Grundlage einer Umfrage, wonach 69 % der Nutzer von zweisprachigen Wörterbüchern die Farbe "gelb" als Hinweis auf Langenscheidt sahen, zu Gunsten von Langenscheidt. Nachfolgend erfuhr das Unternehmen, dass eine Firma seit April 2010 in Deutschland Lernsoftware anbot und dabei sowohl eine gelbe Karton­ver­packung verwendete als auch in der Werbung die Farbe "gelb" nutzte. Da Langenscheidt eine Verwech­se­lungs­gefahr befürchtete, erhob es Klage auf Unterlassung.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Es folgte der Argumentation von Langenscheidt und bejahte eine marken­rechtliche Verwech­se­lungs­gefahr. Die beklagte Firma wehrte sich gegen die Entscheidung mit der Begründung, dass die Farbmarke nicht schutzfähig sei. Zudem sei die Farbe nicht als wesentliches Merkmal verwendet worden, sondern lediglich als Hinter­grundfarbe. Auch habe keine Verwech­se­lungs­gefahr bestanden. Denn zum einen habe sie ein anderes Produkt als Langenscheidt verkauft. Zum anderen habe der Farbton keine Kennzeich­nungskraft besessen, da auch andere Unternehmen die Farbe einsetzen. Die Beklagte legte daher Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte ebenfalls Unter­las­sungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies deshalb die Berufung der Beklagten zurück. Dem Unternehmen Langenscheidt habe der Unter­las­sungs­an­spruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG zugestanden, da die Beklagte durch die Verwendung des geschützten Farbtons eine Verwech­se­lungs­gefahr hervorgerufen und damit eine Markenverletzung begangen habe.

Schutzfähigkeit der Farbmarke bestand

Das Oberlan­des­gericht hielt die Farbmarke für schutzfähig und verwies zur Begründung vor allem auf die im vorangegangenen Rechtsstreit vorgelegte Umfrage. Diese habe festgestellt, dass die Farbe von 69 % der Nutzer von zweisprachigen Wörterbüchern als Unter­neh­mensfarbe von Langenscheidt angesehen wird. Damit sei die Farbe vom Unternehmen als Herkunfts­hinweis und somit markenmäßig benutzt worden. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass Langenscheidt keinen generellen Schutz für die Grundfarbe gelb beansprucht, sondern ausschließlich für den speziellen eingetragenen Farbton und auch nur für zweisprachige Wörterbücher in Printform. Der Beklagten habe daher eine Vielzahl von weiteren Farben und auch Gelbtönen zur Verfügung gestanden.

Kennzei­chen­mäßige Verwendung des Farbtons lag vor

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe die Beklagte den gelben Farbton kennzei­chenmäßig verwendet. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die Beklagte und Langenscheidt unter­schiedliche Produkte verkauften. Denn nach der Lebenserfahrung sehen die Verbraucher zweisprachige Wörterbücher und sonstige zweisprachige Lehr- und Arbeitsmittel nicht als voneinander unabhängige selbständige Marktsegmente an. Eine Differenzierung finde daher regelmäßig nicht statt. Außerdem habe die Beklagte die Farbmarke nicht nur als Hinter­grundfarbe verwendet. Vielmehr sei es als eigenständiges Kennzeichen benutzt worden.

Verwech­se­lungs­gefahr bestand

Es habe weiterhin die Gefahr einer Verwechselung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestanden, so das Oberlan­des­gericht weiter. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe die Farbmarke auch eine Kennzeich­nungskraft besessen. So haben die in gelb gehaltenen Wörterbücher von Langenscheidt über eine lange Marktpräsenz und über einen beträchtlichen Bekannt­heitsgrad verfügt. Soweit die Beklagte behauptete, es sei zu einer Schwächung der Kennzeich­nungskraft gekommen, weil andere Unternehmen die Farbe ebenfalls nutzten, so habe sie dies nicht beweisen können. Sie hätte nachweisen müssen, dass gleiche oder eng benachbarte Branchen in einem solchen Umfang ebenfalls den Farbton nutzen, dass dadurch die Verbraucher die Farbe nicht mehr mit einem bestimmten Unternehmen verbinden.

Unter­schied­lichkeit der angebotenen Produkte und der beiden Gelbtöne unerheblich

Es sei aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts unerheblich gewesen, dass beide Parteien unter­schiedliche Produkte anboten. Denn die Verbraucher unterscheiden nicht zwischen dem Markt für Wörterbücher und dem Markt für Lernsoftware. Vielmehr nehmen sie beides als jeweils ergänzenden Bestandteil im Rahmen eines einheitlichen, auf die Vermittlung von Fremdsprachen gerichteten Markts wahr. Auch der leichte farbliche Unterschied zwischen beiden Gelbtönen sei unbeachtlich gewesen. Da beide Produkte in der Regel nicht zeitglich nebeneinander präsentiert werden, nehmen die Verbraucher den geringen Farbunterschied nämlich nicht wahr.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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