21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.09.2014

Voraussetzungen der marken­recht­lichen Verwechs­lungs­gefahr erfüllt - Langenscheidt gewinnt Streit um Verwendung der Farbe "Gelb"Bundes­ge­richtshof zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

Die gelbe Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprach­lern­software vertreibt, verletzt die Farbmarke der Langenscheidt-Wörterbücher. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Klägerin ist Inhaberin der kraft Verkehrs­durch­setzung eingetragenen Farbmarke "Gelb" für zweisprachige Wörterbücher in Printform. Sie gestaltet ihre gedruckten Langenscheidt-Wörterbücher seit 1956 und seit 1986 auch andere Sprach­lern­produkte in einer gelben Farbausstattung mit einem in blauer Farbe gehaltenen "L". Auch die Werbung der Klägerin ist regelmäßig entsprechend aufgemacht.

Konkurrenz nutzt für Produkt­prä­sen­tation ebenfalls die Farbe "Gelb"

Die Beklagte bietet in Deutschland seit April 2010 Sprach­lern­software für 33 Sprachen in einer gelben Karton­ver­packung an, auf der als Kennzeichen in schwarzer Farbe eine aus ihrer Unter­neh­mens­be­zeichnung abgeleitete Wortmarke sowie eine blaue, als halbrunde Stele ausgeformte Bildmarke angebracht sind. Sie bewirbt ihre Produkte in ihrem Inter­ne­t­auftritt sowie im Fernsehen unter Verwendung eines gelben Farbtons.

Klägerin verlangt Unterlassung der Farbverwendung

Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin der Beklagten verbieten lassen, die gelbe Farbe bei der Verpackung der Sprach­lern­software und in der Werbung zu verwenden.

Konkurrenz verlangt vergeblich Löschung der Farbmarke von Langenscheidt

Die Beklagte hat im Regis­ter­ver­fahren die Löschung der Farbmarke der Klägerin beantragt. Dieser Antrag ist beim Deutschen Patent und Markenamt und beim Bunde­s­pa­tent­gericht ohne Erfolg geblieben. Das Löschungs­ver­fahren ist derzeit beim Bundes­ge­richtshof anhängig, aber noch nicht entschieden (Aktenzeichen I ZB 61/13, Verhand­lungs­termin: 23. Oktober 2014).

LG untersagt Verwendung von gelben Verpackungen durch Konkurrenten

Das Landgericht hat der Beklagten verboten, in Deutschland Sprach­lern­software in gelber Verpackung zu vertreiben und unter Verwendung der gelben Farbe hierfür zu werben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundes­ge­richtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

BGH bejaht Verwechs­lungs­gefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der vom Konkurrenten verwendeten Farbe

Der Bundes­ge­richtshof hat eine Aussetzung des vorliegenden Verlet­zungs­ver­fahrens bis zur Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die gelbe Farbmarke der Klägerin zu löschen, abgelehnt, weil der Ausgang des Löschungs­ver­fahrens offen ist. Er hat die Auffassung des Berufungs­ge­richts bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe besteht. Die Beklagte verwendet den gelben Farbton in Art einer Marke. Der Verkehr fasst die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung allerdings im Regelfall als Gestal­tungs­mittel und nur ausnahmsweise als Marke auf. Auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher prägen jedoch Farben die Kennzeich­nungs­ge­wohn­heiten. Dies strahlt auf den Markt benachbarter Produkte aus, zu denen die Sprach­lern­software der Beklagten gehört, so dass das Publikum auch in diesem Produktbereich die von der Beklagten großflächig und durchgängig verwendete Farbe "Gelb" als Produkt­kenn­zeichen versteht. Die gelbe Farbmarke der Klägerin, die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrs­durch­setzung eingetragen ist, verfügt über durch­schnittliche Kennzeich­nungskraft. Die von den Parteien vertriebenen Produkte - Wörterbücher und Sprach­lern­software - und die von ihnen verwendeten Gelbtöne sind hochgradig ähnlich. Obwohl die Beklagte auch ihre Wortmarke und ihr blaues Logo auf ihren Verpackungen und in der Werbung verwendet, sieht der Verkehr in der gelben Farbe ein eigenständiges Kennzeichen. Für die Frage der Zeichen­ähn­lichkeit ist deshalb isoliert auf den gelben Farbton abzustellen. Bei hochgradiger Waren und Zeichen­ähn­lichkeit und durch­schnitt­licher Kennzeich­nungskraft der Klagemarke sind die Voraussetzungen der marken­recht­lichen Verwechs­lungs­gefahr erfüllt.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18852

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI