Oberlandesgericht Köln Urteil30.03.2012
Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Ritter Sport“-Schokolade und „Milka“-DoppelquadratenBeanstandete Schokoladentafeln weniger durch die Form als vielmehr durch Farbgestaltung und Schriftzug „Milka“ geprägt
Das Oberlandesgericht Köln hat eine Verwechslungsgefahr zwischen „Ritter Sport“-Schokolade und den in einer Doppelpackung zusammengefassten 40-g-Schokoladentafeln von „Milka“ verneint. Der Gesamteindruck der beanstandeten Tafeln wird nach Auffassung des Gerichts weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und den Schriftzug „Milka“ bestimmt. Die Klage der Inhaberin der Marke „Ritter Sport“ gegen die Kraft Foods Deutschland GmbH als Inhaberin der Marke „Milka“ wurde daher abgewiesen.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Rechtsstreits hatte im Jahr 2010 Schokoladentafeln auf den Markt gebracht, bei denen zwei 40-g-Schokoladentafeln in einer Doppelpackung zusammengefasst waren; durch eine Perforierung in der Mitte ließ sich die Doppelpackung in zwei einzelne gleich große fast quadratische Hälften trennen. Die Verpackung der Tafeln war weitgehend in der Farbe lila gehalten und trug die Aufschrift „Milka“. Außerdem war die „lila Kuh“ darauf abgebildet.
Ritter Sport rügt Markenverletzung
Die Klägerin sah jedoch aufgrund der quadratischen Form der beiden Tafelhälften ihr auch als Marke eingetragenes bekanntes Kennzeichen verletzt und nahm die Beklagte auf Unterlassung des Inverkehrbringens, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der bereits hergestellten Tafeln in Anspruch.
LG gibt Klage weitgehend statt – OLG weist Klage insgesamt ab
Das Landgericht Köln hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln das Urteil jedoch abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
OLG verneint Verwechslungsgefahr oder Gefahr einer „Verwässerung“ der Klagemarke
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts erkenne zwar der weit überwiegende Teil der Konsumenten eine quadratisch verpackte Schokoladentafel mit Seitenlaschen ohne zusätzliche Kennzeichnungen durch Aufschriften oder Bilder als eine solche der Marke „Ritter“ oder „Ritter Sport“. Dennoch bestehe weder eine Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer „Verwässerung“ der Klagemarke. Der Gesamteindruck bei den beanstandeten Tafeln werde weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und den Schriftzug „Milka“ bestimmt, so dass die Tafeln vom durchschnittlichen Verbraucher eindeutig der Marke der Beklagten zugeordnet würden.
Nur geringer Anteil der Konsumenten brint Milka-Doppelpackung mit „Ritter Sport“ in Verbindung
Auch durch die Aufschriften auf den beiden Hälften („Für Jetzt“/ „Für Später“; „Für Mich“/ Für Dich“; „1. Halbzeit“/ „2. Halbzeit“) werde signalisiert, dass es sich um zwei Hälften einer Doppelpackung handele. Die quadratische Grundform der Packungshälften trete demgegenüber so zurück, dass sie nicht mehr prägend sei. Auch eine Verbraucherumfrage habe ergeben, dass nur ein zu vernachlässigender Anteil der Konsumenten die Milka-Doppelpackung mit der Marke „Ritter Sport“ in Verbindung bringe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online