18.10.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 11848

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Urteil24.05.2011Oberlandesgericht HammI-4 U 216/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2011, 312Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 312
  • IPRB 2012, 9Zeitschrift: Der IP-Rechts-Berater (IPRB), Jahrgang: 2012, Seite: 9
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Oberlandesgericht Hamm Urteil24.05.2011

OLG Hamm: Keine Verwechs­lungs­gefahr bei «Warendorfer Pferdeleckerli» und «Warendorfer Pferdeäppel»Wortbe­standteile bieten erheblichen Unterschied nach Klang, Schriftbild und Wortsinn

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass keine Verwechs­lungs­gefahr zwischen der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“ und dem von Konkurrenten benutzten Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls sind Konkurrenten auf dem Süßwarenmarkt. Der Beklagte vertreibt in seinem Geschäftslokal und über das Internet Pralinen unter der Bezeichnung „Warendorfer Pferdeäppel“. Er ist seit 2003 Inhaber der für Waren der Klasse 30 eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“. Seit 2009 vertreibt der Kläger gemeinsam mit einem Hotelier in einem Betrieb und über das Internet eine Schokoladen-Trüffel-Spezialität, die mit „Warendorfer Pferdeleckerli“ bezeichnet ist. Der Beklagte sah darin eine Verletzung seiner Marke und machte mit seiner Widerklage u. a. Unter­las­sungs­ansprüche gegen seine Konkurrenten geltend.

Örtlicher und überörtlicher Verbrau­chermarkt orientier sich nicht an Herkunfts­be­zeichnung

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die für einen Unter­las­sungs­an­spruch erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Warendorfer Pferdeäppel“ und der benutzen Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht nach den Ausführungen des Oberlan­des­ge­richts Hamm nicht. Der örtliche aber auch überörtliche Verbrau­chermarkt orientiere sich nicht an der Herkunfts­be­zeichnung „Warendorf“. Die Wortbe­standteile unterschieden sich nach Klang, Schriftbild und insbesondere Wortsinn ganz erheblich. „Pferdeleckerli“ seien als leckere ergänzende Zugabe zum (genussreichen) Essen oder Fressen bestimmt, wenn auch im eigentlichen Wortsinn durch Pferde. „Pferdeäppel“ als Exkremente seien lästige Folge auch guter Ernährung der Pferde. Pralinen verfremdet als „Pferdeäppel“ zu beschreiben sei originell und werde vom Verbraucher in Erinnerung gehalten. Dies gelte nicht in gleicher Weise für die Bezeichnung von Pralinen als „Pferdeleckerli“. Nicht nur „Pferdeäppel“ und „Pferdeleckerli“ würden von Verbrauchern ausein­an­der­ge­halten, sondern auch „Warendorfer Pferdeäppel“ und „Warendorfer Pferdeleckerli“.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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