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Oberlandesgericht Naumburg Urteil03.09.2010

Gericht verneint Verwechs­lungs­gefahr des Zeitschrif­ten­titels "illu der Frau" mit der Marke "SUPERillu"Wortbestandteil "illu" hat keine den Zeitschrif­tentitel prägende Wirkung

Die Verwendung des Zeitschrif­ten­titels "illu der Frau" ist weiterhin zulässig. Eine Verwechs­lungs­gefahr mit der Marke "SUPERillu" ist nicht zu erwarten. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Naumburg

Das Landgericht hatte auf die Klage des die Zeitschrift "SUPERillu" veröf­fent­li­chenden Verlages dem konkurrierenden Verlag die Nutzung des Zeitschrif­ten­titels "illu der Frau" untersagt. Das Landgericht hatte angenommen, der Verbraucher verbinde mit "SUPERillu" gedanklich einen bestimmten Verlag. Es bestehe daher zu Lasten der Klägerin - einem Unternehmen der Hubert Burda Media Holding - eine Verwechslungsgefahr.

Verbraucher ist einander ähnelnde Zeitschrif­tentitel gewohnt und achtet auf Unterschiede

Das Oberlan­des­gericht Naumburg bewertet die Situation anders und hat auf die Berufung die Klage abgewiesen. Der Titel der Beklagten "illu der Frau" sei der Marke "SUPERillu" nicht verwechselbar ähnlich. Eine den Zeitschrif­tentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil "illu" als Abkürzung für "Illustrierte" nicht zu. Bei der Beurteilung der Kennzeich­nungskraft von "SUPERillu" sei zu berücksichtigen, dass zwischen­zeitlich auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil "illu" auf dem Zeitschrif­tenmarkt erhältlich seien. Der Verbraucher sei einander ähnelnde Zeitschrif­tentitel auch gewohnt und achte auf Unterschiede. Er schließe nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg/ra-online

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