Dokument-Nr. 10213
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Oberlandesgericht Naumburg Urteil03.09.2010
Gericht verneint Verwechslungsgefahr des Zeitschriftentitels "illu der Frau" mit der Marke "SUPERillu"Wortbestandteil "illu" hat keine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung
Die Verwendung des Zeitschriftentitels "illu der Frau" ist weiterhin zulässig. Eine Verwechslungsgefahr mit der Marke "SUPERillu" ist nicht zu erwarten. Dies entschied das Oberlandesgericht Naumburg
Das Landgericht hatte auf die Klage des die Zeitschrift "SUPERillu" veröffentlichenden Verlages dem konkurrierenden Verlag die Nutzung des Zeitschriftentitels "illu der Frau" untersagt. Das Landgericht hatte angenommen, der Verbraucher verbinde mit "SUPERillu" gedanklich einen bestimmten Verlag. Es bestehe daher zu Lasten der Klägerin - einem Unternehmen der Hubert Burda Media Holding - eine Verwechslungsgefahr.
Verbraucher ist einander ähnelnde Zeitschriftentitel gewohnt und achtet auf Unterschiede
Das Oberlandesgericht Naumburg bewertet die Situation anders und hat auf die Berufung die Klage abgewiesen. Der Titel der Beklagten "illu der Frau" sei der Marke "SUPERillu" nicht verwechselbar ähnlich. Eine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil "illu" als Abkürzung für "Illustrierte" nicht zu. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von "SUPERillu" sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil "illu" auf dem Zeitschriftenmarkt erhältlich seien. Der Verbraucher sei einander ähnelnde Zeitschriftentitel auch gewohnt und achte auf Unterschiede. Er schließe nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2010
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg/ra-online
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