21.11.2024
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Landgericht Magdeburg Urteil18.08.2009

Marken­rechtsstreit: "SUPERillu" gewinnt Prozess gegen "illu der Frau"Bestehende Verwechs­lungs­gefahr aufgrund zu ähnlicher Produktnamen

Der "Alles Gute Verlag Ltd" darf zukünftig nicht mehr die Zeitschrift "illu der Frau" anbieten. Es besteht bei der Zeitschrift Verwechs­lungs­gefahr mit dem Namen "SUPERillu" des Super Illu Verlags. Der "Alles Gurt Verlag" verstößt damit gegen das Markenrecht. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden.

Der "Alles Gute Verlag Ltd" aus Oebisfelde wurde unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten dazu verurteilt zukünftig keine Zeitschrift unter der Bezeichnung "illu der Frau" anzubieten, alle noch in seinem Besitz befindlichen Zeitschriften mit diesem Titel zu vernichten, Auskunft über Einnahmen und über die Auflage zu erteilen sowie grundsätzlich Schadensersatz zu zahlen.

Die Höhe eines etwaigen Schadens ist noch nicht beziffert worden.

Urteil muss nicht auf Kosten des Beklagten in Zeitungen veröffentlicht werden

Damit war der Super Illu Verlag mit seiner Klage weitestgehend erfolgreich. Er unterlag lediglich mit seinem Antrag, dass der Alles Gute Verlag auf seine Kosten das Urteil im Format ¼ Seite in den Zeitungen Süddeutsche und Frankfurter Allgemeine hätte bekannt machen müssen.

Zeitschrift könnte falschem Verlag zugeordnet werden

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte mit dem Namen "illu der Frau" gegen das Markenrecht verstößt, da der Name "SUPERillu" geschützt ist. Hier liegt eine Verwechslungsgefahr vor. Dem Verbraucher gegenüber wird der Eindruck erweckt, dass "illu der Frau" dem Verlag zugeordnet wird, der "SUPERillu" herausbringt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Hintergrund

Die Zeitschrift "illu der Frau" (Preis: ,60 €) erscheint seit Mai 2007 in einer Auflage von mittlerweile gut 150.000 Exemplaren, die Zeitschrift "Super illu" " (Preis: 1,50 €) erreichte eine Auflage zwischen 400.000 und etwa 600.000 Exemplaren im Jahr 2008 und Anfang 2009 pro Heft. Beide Zeitschriften werden vorwiegend in den neuen Bundesländern vertrieben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/09 des LG Magdeburg vom 19.08.2009

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