18.10.2024
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Landgericht Stuttgart Urteil18.03.2010

LG Stuttgart: Teddybär-Unikate dürfen nicht mehr als "Schleichbären" verkauft werdenGericht bestätigt Wahrschein­lichkeit der Verwechs­lungs­gefahr mit Plastik­spiel­zeug­her­steller

Die handgefertigten Teddybären der Künstlerin Monika Schleich dürfen nicht mehr unter der Bezeichnung „Schleichbären“ vertrieben werden, da der Name die eingetragene Wort-Bildmarke des Plastik­spiel­zeug­her­stellers Schleich verletzt und es zu Verwechs­lungs­ge­fahren kommen könnte. Dies entschied das Landgericht Stuttgart.

Die klagende Schleich GmbH verwendet eine Geschäfts­be­zeichnung und eine Marke, die auf den mittlerweile verstorbenen Unter­neh­mens­gründer, Herrn Friedrich Schleich, zurückgehen. Das Unternehmen stellt seit 58 Jahren Plastikfiguren her und ist eines der umsatzstärksten Unternehmen in der deutschen Spiel­wa­ren­branche. Die naturgetreuen Plastiktiere fehlen in keinem namhaften Spiel­wa­ren­ge­schäft. Die Beklagte fertigt seit 2003 Plüschbären zwar weniger für Kinderhände, sondern eher für Sammler. Gleichwohl zählen Teddybären typischerweise zu den Spielwaren. Die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin und den von ihr hergestellten Tieren ist naheliegend, auch wenn Monika Schleichs Unikate nicht über Spiel­wa­ren­ge­schäfte, sondern über das Internet und auf Sammlermessen verkauft werden. Auch die Schleich GmbH ist mit ihrem Angebot im Internet präsent, so dass teilweise überein­stimmende Vertriebswege bestehen.

Bestehende Verwechs­lungs­gefahr

Die Verwendung des Zeichens „Schleichbären“ für Plüschtiere, wie sie durch die Beklagte erfolgt, begründet eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Wort-Bildmarke der Klägerin kommt im Spiel­wa­ren­bereich eine gesteigerte Kennzeich­nungskraft zu. Sowohl zwischen den beiden Zeichen als auch zwischen den gekenn­zeichneten Produkten besteht eine Ähnlichkeit. Unter Berück­sich­tigung der Kennzeich­nungskraft der Klagemarke und der Zeichen­ähn­lichkeit reicht daher die gegebene Waren­ähn­lichkeit aus, um im vorliegenden Fall eine Verwechs­lungs­gefahr anzunehmen.

markenrechtlich geschützte Interesse des Plastik­spiel­zeug­her­stellers geht vor

Im Ergebnis geht das markenrechtlich geschützte Interesse der Klägerin dem Interesse der Beklagten zur markenmäßigen Verwendung ihres Nachnamens als Teil der Bezeichnung „Schleichbären“ vor. Die Marke der Klägerin ist bereits seit mehr als 30 Jahren eingetragen und ist eine für Spielwaren etablierte Marke. Dem gegenüber besteht der Geschäfts­betrieb der Beklagten erst seit wenigen Jahren und zudem nur in geringem Umfang. Die Beklagte war gehalten, bei Verwendung ihres Nachnamens durch einen unter­schei­dungs­kräftigen Zusatz die Verwechs­lungs­gefahr mit der Marke der Klägerin und dem Unter­neh­mens­kenn­zeichen zu minimieren. Vor der Verwendung der Bezeichnung „Schleichbären“ hätte die Beklagte zumindest im Spiel­wa­ren­sektor eine marken­rechtliche Recherche durchführen müssen. Schon der Besuch eines größeren Spiel­wa­ren­ladens hätte ausgereicht, um zu erkennen, dass die Klägerin Tierfiguren unter der Klagemarke im Verkehr anbietet.

Bezeichnung „Teddy AG“ nicht zu beanstanden

Soweit die Klägerin allerdings die Verwendung der Bezeichnung „Teddy AG“ für die Plüsch­bä­ren­ma­nu­faktur verbieten lassen wollte, drang sie mit ihrem Begehren nicht durch. Nach Einschätzung des Gerichts ist ohne weiteres erkennbar, dass sich hinter der „Teddy AG“ keine Aktien­ge­sell­schaft mit einem Mindest­grund­kapital von 50.000 €, sondern die Beklagte selbst als Teddybärenmama und Inhaberin verbirgt. Auf der Internetseite begrüßt ein lachender Teddybär den Besucher, ganz offensichtlich ist der Inter­ne­t­auftritt humorvoll gestaltet und die Bezeichnung „Teddy AG“ nicht ganz ernst gemeint.

Quelle: ra-online, LG Stuttgart

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