23.11.2024
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Dokument-Nr. 9072

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Urteil14.01.2010BundesgerichtshofZR 82/08 - CCCP und I ZR 92/08 - DDR
Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil10.04.2008, 3 U 280/08
  • Landgericht Hamburg, Urteil17.11.2006, 406 O 133/06
  • Oberlandesgericht München, Urteil24.04.2008, 29 U 4160/07
  • Landgericht München I, Urteil31.07.2007, 9 HK O 3546/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.01.2010

BGH: Keine Marken­ver­letzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Kleidungs­stückenSymbole ehemaliger Ostblockstaaten sind dekoratives Element – Verwechs­lungs­gefahr mit Produkt­kenn­zeichen besteht nicht

Es ist auch Dritten erlaubt, auf Beklei­dungs­stücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anzubringen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Beklei­dungs­stücke geschützt sind. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Beklei­dungs­stücke eingetragenen Wortmarke "DDR". Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt so genannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt T-Shirts mit der Bezeichnung "DDR" und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Sachverhalt

Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge "CCCP" zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf T-Shirts. Die Buchstabenfolge "CCCP" (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke "CCCP", die für bestimmte Beklei­dungs­stücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Beklei­dungs­stücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge "CCCP". Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlan­des­gericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Der Bundes­ge­richtshof hat die klage­ab­wei­senden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.

BGH verneint Verletzung der Markenrechte durch Anbringung der Symbole auf Beklei­dungs­stücken

Im marken­recht­lichen Verlet­zungs­ver­fahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundes­ge­richtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Beklei­dungs­stücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die marken­recht­lichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Beklei­dungs­stücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundes­ge­richtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von T-Shirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produkt­kenn­zeichen sehen.

Quelle: ra-online, BGH

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