21.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil21.03.2012

Keine Verwechs­lungs­gefahr zwischen Suzukis „SWIFT GTi“ und „GTI“ von VolkswagenWiderspruch von Volkswagen gegen die Eintragung der Gemein­schafts­wortmarke SWIFT GTi erfolglos

Volkswagen kann sich der Eintragung der von Suzuki angemeldeten Gemein­schaftsmarke SWIFT GTi nicht widersetzen. Eine Gefahr von Verwechslungen zwischen dieser Marke und den älteren Marken „GTI“ von Volkswagen besteht nicht. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union und bestätigte damit eine Entscheidung des HABM.

Die Verordnung über die Gemein­schafts­marke* ermöglicht dem Inhaber einer älteren Marke, der Anmeldung einer Marke zu widersprechen, wenn wegen deren Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum in dem Gebiet, in dem die ältere Marke Schutz genießt, die Gefahr von Verwechslungen besteht. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Volkswagen erhebt Widerspruch gegen Anmeldung von Suzuki

Im Oktober 2003 meldete der japanische Autohersteller Suzuki beim Harmo­ni­sie­rungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen SWIFT GTi als Gemein­schaftsmarke für Kraftfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör an. Volkswagen, die Inhaberin der deutschen Wortmarke GTI und der internationalen Marke GTI – u. a. mit Wirkung in Schweden, den Benelux-Staaten, Frankreich, Italien und Österreich – für Kraftfahrzeuge und deren Teile ist, erhob gegen die Anmeldung von Suzuki Widerspruch mit der Begründung, dass Verwechs­lungs­gefahr bestehe.

HABM verneint mögliche Verwechs­lungs­gefahr

Das HABM wies den Widerspruch zurück und verneinte eine Verwechs­lungs­gefahr. Jede Ähnlichkeit dieser Marken hinsichtlich der Buchsta­ben­kom­bi­nation „gti“, die intuitiv als Hinweis auf bestimmte technische Merkmale eines Autos oder seines Motors wahrgenommen werde, werde nämlich durch den Modell-Phantasienamen SWIFT im Anfangsteil der angemeldeten Marke weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen.

Sigel GTI von vielen Autoherstellern in ganz Europa umfangreich genutzt

Mit seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof der Europäischen Union diese Beurteilung und weist die Klage von Volkswagen gegen die Entscheidung des HABM ab. Das Gericht stellt fest, dass das HABM fehlerfrei angenommen hat, dass die Buchsta­ben­kom­bi­nation „gti“ von Fachleuten der Automo­bil­branche als beschreibend wahrgenommen werde und für das allgemeine Publikum nur äußerst geringe originäre Unter­schei­dungskraft habe. Das HABM hatte insoweit u. a. berücksichtigt, dass das Sigel GTI von vielen Autoherstellern in ganz Europa (wie z. B. Rover, Nissan, Mitsubishi Peugeot, Suzuki und Toyota) umfangreich genutzt wird, um die technischen Merkmale verschiedener Fahrzeugmodelle anzugeben, und dass es weitere Marken mit dem Sigel GTI gibt (wie z. B. Peugeot GTI oder Citroën GTI). Zudem hat das HABM das Wort SWIFT, das als Phanta­sie­begriff aufgefasst wird und am Anfang der angemeldeten Marke steht, zu Recht als deren unter­schei­dungs­kräf­tigeres Element angesehen.

Bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeiten der einander gegen­über­ste­henden Marken weitgehend ausgeglichen

Folglich ist das HABM zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass jede bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit der einander gegen­über­ste­henden Marken durch den Modellnamen SWIFT weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen werde. Ebenso hat das HABM zu Recht die Ansicht vertreten, dass ein Durch­schnitts­ver­braucher in Schweden, den Benelux-Staaten, Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich nicht bloß wegen der Kombination der drei Buchstaben „gti“, annehmen würde, dass alle Autos, ihre Teile oder ihr Zubehör vom selben Hersteller stammten, und dass somit eine Verwechs­lungs­gefahr ausgeschlossen sei.

Erläuterungen

* Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemein­schaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), geändert und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemein­schaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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