18.10.2024
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Dokument-Nr. 6163

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Urteil05.06.2008BundesgerichtshofI ZR 108/05, I ZR 169/05
Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil09.09.2004, 31 O 246/04
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil27.05.2005, 6 U 196/04
  • Landgericht Magdeburg, Urteil20.01.2005, 7 O 2369/04 (061)
  • Oberlandesgericht Naumburg, Urteil19.08.2005, 10 U 9/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.06.2008

Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte aus der Marke "POST"BGH: Deutsche Post hat kein Monopol an der Marke "POST"

Brief-, Paket- oder Kurierdienste dürfen ihre Dienst­leis­tungen ebenfalls unter der Bezeichnung "Post" anbieten. Voraussetzung ist, dass sie ihren Firmennamen durch Zusätze abgrenzen und sich nicht - etwa durch die Verwendung eines Posthorns oder der Farbe Gelb - an den Ruf des Wettbewerbers anlehnen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke "POST" u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für Kurier und Postdienst­leis­tungen vor, die den Bestandteil "Post" in ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer Dienst­leis­tungen verwenden.

Im ersten Verfahren nahm die Klägerin ein Unternehmen wegen Verletzung ihrer Marke in Anspruch, das unter "City Post KG" firmiert, eine Wort/Bildmarke mit dem Bestandteil "CITY POST" hat eintragen lassen und die Bestandteile "city post" als Domainnamen und als E-Mail-Adresse nutzt. Landgericht und Oberlan­des­gericht Köln hatten die Klage der Deutschen Post in der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Verwechs­lungs­gefahr.

Die zweite Klage der Deutschen Post aus der Marke "POST" war gegen ein Unternehmen mit der Firmierung "Die Neue Post" gerichtet, das diese Bezeichnung ebenfalls bei seinem Inter­ne­t­auftritt verwendet. Das Oberlan­des­gericht Naumburg hatte der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Landgericht Magdeburg, verboten.

Der Bundes­ge­richtshof hat die die Klage abweisende Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln im Ergebnis bestätigt. Das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Naumburg hat der Bundes­ge­richtshof dagegen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Zeichen "City Post" und "Die Neue Post" Verwechs­lungs­gefahr besteht. Die Ansprüche der Klägerin aus ihrer Marke hat der Bundes­ge­richtshof nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Nach dieser Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen als eine Angabe zu benutzen, mit der der Dritte die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung beschreibt, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. An der Benutzung der Bezeichnung "Post" haben die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienst­leis­tungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätig­keits­be­reichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort "POST" abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstat­tungs­merkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechs­lungs­gefahr erhöhen, kann ihnen die Verwendung der Bezeichnung "POST" nicht untersagt werden.

Beim Bundes­ge­richtshof sind im Übrigen noch Verfahren anhängig, bei denen es um die Löschung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke "POST" geht. Über diese Verfahren wird am 23. Oktober 2008 verhandelt werden. Die – an sich beschreibende und daher nicht ohne weiteres eintragbare – Bezeichnung "Post" ist zu Gunsten der Klägerin mit der Begründung als Marke eingetragen worden, sie habe sich als Herkunfts­hinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Bundes­ge­richtshof in den heute entschiedenen Fällen ohnehin zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser Löschungs­ver­fahren nicht abgewartet zu werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 107/08 des BGH vom 05.06.2008

der Leitsatz

Leitsatz zu Az. I ZR 169/05

MarkenG § 23 Nr. 2, §§ 50, 54

a) Ist eine im patentamtlichen Löschungs­ver­fahren wegen Vorliegens eines absoluten Schutz­hin­der­nisses nach §§ 50, 54 MarkenG ergangene Löschungs­a­n­ordnung noch nicht rechtskräftig, ist im Verlet­zungs­rechtsstreit bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter vom Bestand der Marke auszugehen.

b) Besteht eine Marke aus einem die geschützten Waren oder Dienst­leis­tungen beschreibenden Begriff (hier: POST), stellt dessen Benutzung durch einen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens (hier: Die Neue Post) für entsprechende Waren oder Dienst­leis­tungen keinen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach Wegfall des Monopols des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat. Erforderlich ist allerdings, dass das Dritt­kenn­zeichen sich durch Zusätze vom Markenwort abhebt und sich nicht an weitere Kennzeichen des Markeninhabers (hier: Posthorn, Farbe Gelb) anlehnt.

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