Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass eine Verwechslungsgefahr der Marken nicht bestehe, vielmehr eine hinreichende Eigenidentität der Regio Post gegeben und auch bekannt sei.
Die Kammer hat dabei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber den Postmarkt in mehreren Schritten liberalisieren, also weiteren privaten Anbietern die Möglichkeit zur Beförderung von Postsendungen geben wollte und der Begriff "Post" in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen ist, z. B. dahingehend, dass der Begriff nicht nur für Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen, verwendet wird, sondern auch für den Gegenstand der Dienstleistungen, z. B. den Brief selbst.
Die Kammer weist weiter darauf hin, dass es schwierig ist, die angebotene Dienstleistung im Namen des Unternehmens anders als durch den Begriff "Post" zu charakterisieren. Unterschiede ergäben sich auch aus dem Schriftbild der in großen Buchstaben geschriebenen ,POST' und der Regio Post Deutschland. Auch werde die Marke der Beklagten zusammen mit der Zeichnung eines Kuverts großteils in der Farbe Blau dargestellt, während die Klägerin das Posthorn und die Farbe Gelb verwendet.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal vom 14.09.2005