23.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil11.04.2014

Streit zwischen Lindt-Schokoladen-Teddy und Haribo-Goldbären: Keine Verletzung der "GOLDBÄREN"-Marke durch den Lindt-TeddyOLG Köln weist Klage der Fa. Haribo GmbH & Co. KG ab

Im Streit zwischen der Fa. Haribo GmbH & Co. KG und zwei Firmen der Lindt & Sprüngli Gruppe um die Verletzung der Goldbären-Marke hat das Oberlan­des­gericht Köln die Klage nunmehr abgewiesen.

Im vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin Fruchtgummi in Bärenform und ist u.a. Inhaberin der Wortmarken "GOLDBÄR" und "GOLDBÄREN". Die Beklagten vertreiben seit März 2011 in Goldfolie verpackte Schoko­la­den­figuren in Bärenform, die eine rote Schleife um den Hals tragen. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der für sie eingetragenen Marken. Die Ausgestaltung des Lindt-Teddys sei nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes "GOLDBÄR".

Lindt-Teddy stelle nur einheitliche Fortsetzung der eigenen Produktlinie dar

Das Landgericht Köln hatte der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage in erster Instanz stattgegeben. Hiergegen hatten die Beklagten Berufung zum Oberlan­des­gericht Köln eingelegt und argumentiert, der Lindt-Teddy stelle lediglich eine logische und einheitliche Fortsetzung ihrer eigenen Produktlinie dar, wobei sich die Aufmachung vor allem an dem "Goldhasen" orientiere.

Verletzung der Wortmarke durch dreidi­men­sionale Figur kann grundsätzlich vorliegen

Mit Urteil hat sich das Oberlan­des­gericht im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Eine Verletzung einer Wortmarke wie "Goldbär" durch eine dreidi­men­sionale Figur wie den Schoko-Teddy könne dann vorliegen, wenn die Bezeichnung "Goldbär" die für den Verbraucher naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der Figur sei. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Der Gesamteindruck des Schoko-Teddys setze sich nicht allein aus Form und Farbe zusammen; maßgeblich sei vielmehr auch der Aufdruck der Bezeichnung "Lindt" nebst Logo bzw. der Aufdruck "Lindt-Teddy". Dieser werde vom Käufer in besonderem Maße als Herkunfts­nachweis auf die Beklagte bezogen, zumal sich das Produkt in seiner Gesamt­ge­staltung an den als Produkt der Beklagten bekannten "Goldhasen" anlehne. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten ihr Produkt an die Marke der Klägerin angenähert habe, um Quali­täts­vor­stel­lungen, die der Verkehr mit dem Begriff "Goldbären" verbinde, in unlauterer Weise für sich auszunutzen. Hiergegen spreche, dass die Beklagten selbst bekannte Hersteller im Süßwarensegment seien und sich das beanstandete Produkt in ihre eigene Produktlinie einfüge.

Überkreuz­kol­lision zwischen Wortmarke und dreidi­men­si­onaler Gestaltung müsste geklärt werden

Das Gericht hat die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen, da insbesondere die Frage, wann eine Überkreuz­kol­lision zwischen einer Wortmarke und einer dreidi­men­si­onalen Gestaltung angenommen werden könne, grundsätzlicher Natur sei.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ ra-online

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