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Dokument-Nr. 14910

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Urteil18.12.2012Landgericht Köln33 O 803/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRURPrax 2013, 14Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (GRURPrax), Jahrgang: 2013, Seite: 14
  • GRUR-RR 2013, 102Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 102
  • LMuR 2013, 70Zeitschrift: Lebensmittel & Recht (LMuR), Jahrgang: 2013, Seite: 70
  • WRP 2013, 247Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2013, Seite: 247
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil18.12.2012

In Goldfolie eingepackter "Lindt Teddy" verstößt gegen deutsche Wortmarke "Goldbären"Landgericht Köln verbietet "Lindt-Teddy" auf Antrag von HARIBO

Ein Verstoß gegen die Kollision einer Wort- und Bildmarke ist möglich, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv liegt, sondern das Wort die naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist. Somit stellt die weitere Verbreitung des sog. "Lindt-Teddys" einen Verstoß gegen die deutsche Wortmarke "HARIBO" dar, denn für das Schoko­la­den­produkt der Beklagten ist nicht dessen offizieller Name „Lindt Teddy“, sondern die Bezeichnung „GOLDBÄR“ die für den Verbraucher naheliegende ungezwungene und erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung. Dies entschied das Landgericht Köln.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte HARIBO gegen die Lindt & Sprüngli AG, die die in Goldfolie eingewickelten Schoko­la­denbären, sog. "Lindt-Teddys", vertreibt. Die Verbreitung dieses Produkts verstoße gegen die für sie eingetragene deutsche Wortmarke „GOLDBÄREN“ und die Ausgestaltung des „Lindt Teddys“ der Beklagten stelle nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes „GOLDBÄR“ dar. Der Verkehr stelle bei Anblick eines verkörperten Goldbären mit roter Schleife im Süßwarensegment unweigerlich eine Verbindung zu der Klägerin her. Dies gelte umso mehr, als die Verwendung der Bezeichnung „Goldbär“ für das Produkt der Beklagten auch durch die Bezeichnung des im Ostergeschäft durch die Beklagte erfolgreich vertriebenen bekannten Schoko­la­den­hasens als „Goldhase“ nahe gelegt werde. Das Gericht schloss sich der Auffassung der Klägerin an.

Beklagte: keine Ähnlichkeit und nicht austauschbar

Demgegenüber hatte die Beklagte argumentiert, der „Lindt Teddy“ stelle eine logische und einheitliche Fortentwicklung ihrer eigenen Produktlinie dar. Bei der Teddybärenfigur handele es sich um eine auch von Mitbewerbern und insbesondere im Süßwarenbereich häufig verwendete Ausgestaltung. Zudem sei die Farbe Gold im Weihnachts­ge­schäft eine übliche, die Festlichkeit hervorhebende Farbgebung. Die konkret gewählte Form sei herstel­lungs­bedingt. Die Aufmachung orientiere sich an dem „Goldhasen“. Bewusst habe man aber auf die – nach Auffassung der Beklagten ohnehin rein beschreibende - Bezeichnung „Goldbär“ oder „Goldteddy“ verzichtet. Die Produkte der Parteien seien einander zudem auch nicht ähnlich, geschweige denn austauschbar.

Übereinstimmung im Motiv kann Kollision einer Wortmarke darstellen

Die Besonderheit des Verfahrens liegt darin, dass es bisher zu der Frage einer Kollision einer Wortmarke mit einer dreidi­men­si­onalen Produkt­ge­staltung keine höchst­rich­terliche Rechtsprechung gibt. Der BGH hat aber zur Kollision einer Wort- mit einer Bildmarke einen Verstoß dann für möglich gehalten, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv vorliege, sondern das Wort die naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist.

Verbraucher würden "Lindt-Teddy" als "Goldbär" betiteln

Daran angelehnt hat das Landgericht nun entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Wortmarke auch dann vorliegt, wenn diese Wortmarke den in der dreidi­men­si­onalen Produkt­ge­staltung verkörperten Sinngehalt wiedergibt. Im vorliegenden Fall sind – so die Kammer - diese Voraussetzungen auch unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes erfüllt, denn für das Schoko­la­den­produkt der Beklagten ist nicht dessen offizieller Name „Lindt Teddy“, sondern die Bezeichnung „GOLDBÄR“ die für den Verbraucher naheliegende ungezwungene und erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung. Bei dem Produkt handelt es sich um eine in goldene Folie eingewickelte Bärenfigur aus Schokolade. Zu dessen Benennung wird sich der Großteil der Verbraucher aber nicht der Bezeichnung „goldene Bärenfigur“, „goldfoliierter Bär“, „goldfarbener Schoko­la­den­teddybär“ oder eines ähnlichen Begriffs bedienen. Die am nächsten liegende griffige Bezeichnung ist vielmehr – gerade auch angesichts der überragenden Bekanntheit der klägerischen Marke - der Begriff des „GOLDBÄREN“.

Quelle: Landgericht Köln/ra-online

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