21.11.2024
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Dokument-Nr. 9963

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Urteil15.07.2010BundesgerichtshofI ZR 57/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2011, 148Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2011, Seite: 148
  • NJW-RR 2011, 331Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 331
  • WRP 2011, 230Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2011, Seite: 230
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil08.11.2007, 6 U 10/03
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil19.12.2002, 2/3 O 443/02
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.07.2010

BGH: Markenschutz des "Lindt-Goldhasen" muss neu bestimmt werdenOberlan­des­gericht muss erneut über mögliche Verwechs­lungs­gefahr hinsichtlich Form und Gestaltung verhandeln

Der Bundes­ge­richtshof hatte erneut darüber zu befinden, ob aus der für Schoko­la­denwaren eingetragenen dreidi­men­si­onalen Marke "Lindt-Goldhase" der Vertrieb ähnlicher Schoko­la­denhasen untersagt werden kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall wendeten sich die Schoko­la­den­her­steller Lindt & Sprüngli mit der auf Unterlassung, Auskunft­s­er­teilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit seiner Marke verwechselbaren Schoko­la­denhasen der Firma Riegelein. Die am 6. Juli 2001 eingetragene Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schoko­la­denhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck "Lindt GOLDHASE".

Oberlan­des­gericht verneint Verwechs­lungs­gefahr zwischen den beiden Schoko­la­denhasen

In einem ersten Revisi­ons­ver­fahren hatte der Bundes­ge­richtshof im Oktober 2006 das die Klage abweisende Urteil des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a. M. aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 26.10.2006 - I ZR 37/04 -). Im zweiten Berufungs­ver­fahren hat das Oberlan­des­gericht wiederum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schoko­la­denhasen verneint, weil die sich gegen­über­ste­henden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht hinreichend ähnlich seien.

BGH weist Sache mangels vorliegenden Belegexemplaren der Hasen zurück an Oberlan­des­gericht

Der Bundes­ge­richtshof hat auch diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen. In der Verhandlung vor dem Oberlan­des­gericht war ein Exemplar des Riegelein-Hasen vorgelegt worden. Da es dem Oberlan­des­gericht auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag umgestellt und auf einen "Schoko­la­denhasen gemäß dem in der Sitzung … überreichten Exemplar" bezogen. In seiner die Verwechs­lungs­gefahr verneinenden Entscheidung hatte sich das Oberlan­des­gericht gerade auch auf die Farbe der Folie gestützt; der zu den Akten gereichte Riegelein-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen unterscheide. Der Bundes­ge­richtshof sah sich nicht in der Lage, diese Beurteilung zu überprüfen. Denn der in der Verhandlung vor dem Oberlan­des­gericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum Bundes­ge­richtshof gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim Oberlan­des­gericht war erfolglos geblieben. Zwischen den Parteien bestand auch keine Einigkeit, ob ein im Revisi­ons­ver­fahren vorgelegter Riegelein-Hase mit dem verlo­ren­ge­gangenen Hasen in der Farbgebung übereinstimmte.

Verwechs­lungs­gefahr hinsichtlich des Gesamteindrucks der beiden Hasen nicht ausreichend vom OLG ermittelt

Dieser Umstand war allerdings nicht allein für die Aufhebung des Berufungs­urteils entscheidend: Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs kann die Verwechs­lungs­gefahr zwischen den beiden Schoko­la­denhasen nicht mit der Begründung des Berufungs­ge­richts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestal­tungs­merkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusam­men­set­zenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungs­gericht nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es die Ergebnisse einer Verkehrs­be­fragung nicht rechts­feh­lerfrei berücksichtigt. Die Verkehrs­be­fragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestal­tungs­merkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt & Sprüngli genannt. Das Berufungs­gericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeich­nungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund hat der Bundes­ge­richtshof beanstandet, dass das Oberlan­des­gericht seine Auffassung nicht hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unter­schei­denden Gestal­tungs­merkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukommt.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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