21.11.2024
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Europäisches Gericht Erster Instanz Urteil17.12.2010

EuG zum Markenschutz für Lindt-Goldhasen: Formen eines Hasen oder Rentiers aus Schokolade mit einem roten Band können nicht als Gemein­schaftsmarke eingetragen werdenLindt & Sprüngli AG und Storck AG scheitern vor Gericht im Schoko­la­denhasen-Rechtsstreit

Die Formen eines Hasen oder Rentiers aus Schokolade mit einem roten Band können nicht als Gemein­schaftsmarke eingetragen werden. Daher hat das Gericht der Europäischen Union nunmehr die Klagen der Chocoladefabrik Lindt & Sprüngli AG sowie von der August Storck AG auf Eintragung von Gemein­schafts­marken zurückgewiesen

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können Gemein­schafts­marken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, wie Wörter, die Form einer Ware oder ihre Aufmachung. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, kann jedoch grundsätzlich nicht eingetragen werden.

Vier dreidi­men­sionale Zeichen als Gemein­schaftsmarke

Zwischen Februar 2004 und November 2005 meldete die Choco­la­de­fa­briken Lindt & Sprüngli AG beim HABM (Harmo­ni­sie­rungsamt für den Binnenmarkt) vier dreidi­men­sionale Zeichen als Gemein­schafts­marken an:

- die Form eines Schoko­la­denhasen mit rotem Band, die die Farben Rot, Gold und Braun aufweist (Rs. T-336/08),

- die Form eines Rentiers aus Schokolade mit rotem Band, die die Farben Rot, Gold und Braun aufweist (Rs. T-337/08),

- die Form eines goldenen Glöckchens mit rotem Band (Rs. T-346/08) und

- die Form eines Schoko­la­denhasen in der Farbe Gold (Rs. T-395/08).

August Storck AG meldet ebenfalls dreidi­men­sionale Gemein­schaftsmarke an

Am 10. Juni 2005 meldete die August Storck AG eine einfache Quadergrundform aus Schokolade, auf deren Oberseite sich ein Relief in Form einer Maus befindet und die die Farbe Braun aufweist, als eine dreidi­men­sionale Gemein­schaftsmarke an (Rs. T-13/09).

Wegen fehlender Unter­schei­dungskraft Anmeldung zurückgewiesen

Das HABM wies diese Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass die Marken keine Unter­schei­dungskraft hätten. Lindt & Sprüngli und Storck erhoben gegen diese Entscheidungen des HABM Aufhebungsklage beim Gericht.

EuGH: Unter­schei­dungskraft bedeutet, Ware von anderen Unternehmen unterscheiden zu können

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Unter­schei­dungskraft einer Marke bedeutet, dass diese Marke es ermöglicht, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Des Weiteren betont das Gericht, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unter­schei­dungskraft dreidi­men­si­onaler Marken, die aus dem Erschei­nungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen sind als für andere Kategorien von Marken.

Angemeldete Marken nicht als geeignet anzusehen

Im vorliegenden Fall können die angemeldeten Marken jedoch nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekenn­zeichneten Waren hinzuweisen. Dieses Fehlen von Unter­schei­dungskraft rührt insbesondere daher, dass der Verbraucher aus den verschiedenen Merkmalen der angemeldeten Marken, nämlich der Form, der goldfarbenen Verpackung oder dem roten Band (der von Lindt & Sprüngli angemeldeten Marken) bzw. der Formund der Farbe (der von Storck angemeldeten Marke), nicht auf die betriebliche Herkunft der gekenn­zeichneten Waren schließen kann.

Auch andere Unternehmen benutzen Schleifen, rote Bänder und Glocken

Was die Form der von Lindt & Sprüngli angemeldeten Marken anbelangt, weist das Gericht darauf hin, dass ein Hase, ein Rentier und ein Glöckchen zu bestimmten Jahreszeiten, insbesondere zu Ostern und zu Weihnachten, typische Formen von Schokolade und Schokoladewaren sind. Überdies wickeln, was die Verpackung angeht, auch andere Unternehmen Schokolade und Schokoladewaren in eine goldfarbene Folie. Was schließlich das rote Band mit Glöckchen anbelangt, ist es nach Ansicht des Gerichts üblich, Schokoladetiere oder ihre Verpackung mit Schleifen, roten Bändern und Glocken zu verzieren. Als einfaches dekoratives Element hat das rote Band mit Glöckchen daher keine Unter­schei­dungskraft.

Gestal­tungs­merkmale von Storck sind typisch für Süßwaren

Die von Storck angemeldete Marke besteht nach Auffassung des Gerichts aus einer Kombination nahe liegender und typischer Gestal­tungs­merkmale der erfassten Waren. Sie ist eine Variante der im Süßwarensektor üblicherweise verwendeten Grundformen und unterscheidet sich nicht wesentlich von der Norm oder der Branchen­üb­lichkeit. Sie ermöglicht es daher nicht, die Süßwaren von Storck von denen anderer Süßwa­ren­her­steller zu unterscheiden.

Das Gericht weist daher die Klagen von Lindt & Sprüngli sowie von Storck ab und bestätigt die Entscheidungen des HABM, mit denen die Marke­n­an­mel­dungen zurückgewiesen worden waren.

Quelle: Gericht der Europäischen Union/ ra-online

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