18.10.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil24.05.2012

Goldhase: Lindt-Osterhase mit rotem Band nicht als Gemein­schaftsmarke eintra­gungsfähigGerichtshof der Europäischen Union bestätigt fehlende Unter­schei­dungskraft hinsichtlich Form des Osterhasen

Die Form eines Schoko­la­denhasen mit rotem Band ist nicht als Gemein­schaftsmarke eintra­gungsfähig. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union und bestätigte die fehlende Unter­schei­dungskraft der Form des Osterhasen.

Nach der Verordnung über die Gemein­schafts­marke* können die Form und die Aufmachung einer Ware eine Gemeinschaftsmarke bilden. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, ist jedoch grundsätzlich nicht eintra­gungsfähig.

Kommission weist Anmeldung als Gemein­schaftsmarke mangels Unter­schei­dungskraft zurück

Am 18. Mai 2004 meldete die Lindt & Sprüngli AG beim HABM (Gemein­schafts­ma­r­kenamt) ein dreidi­men­si­onales Zeichen in Form eines Schoko­la­denhasen mit rotem Band als Gemein­schaftsmarke an. Das HABM wies die Anmeldung zurück und begründete dies insbesondere damit, dass die angemeldete Marke keine Unter­schei­dungskraft habe. Lindt erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht, die von diesem abgewiesen wurde, weil es zu dem Ergebnis gelangte, dass das HABM seine Entscheidung fehlerfrei erlassen hatte (vgl. Europäisches Gericht Erster Instanz, Urteil v. 17.12.2010 - T-336/08). Gegen dieses Urteil legte Lindt Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

Vorinstanz setzt sich sowohl mit Branchen­ge­pflo­gen­heiten als auch mit Wahrnehmung durch Durch­schnitts­ver­braucher ausreichend und rechts­feh­lerfrei auseinander

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied letztlich, dass das Gericht mit der Feststellung, das HABM habe die Anmeldung der Marke zu Recht zurückgewiesen, keinen Rechtsfehler begangen hat. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Unter­schei­dungskraft der angemeldeten Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienst­leis­tungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist. Insoweit stellt er fest, dass das Gericht diese Kriterien zutreffend bestimmt und angewandt hat, indem es sich sowohl mit den Branchen­ge­pflo­gen­heiten als auch mit der Wahrnehmung durch den Durch­schnitts­ver­braucher ausein­an­der­gesetzt hat. Hinsichtlich des Erwerbs von Unter­schei­dungskraft durch Benutzung der angemeldeten Marke bestätigt der Gerichtshof die Begründung des Gerichts, dessen Ansicht nach Lindt nicht den Nachweis erbracht hatte, dass eine solche Unter­schei­dungskraft infolge Benutzung im gesamten Unionsgebiet erworben worden sei.

Infolgedessen weist der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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