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- BGH: Markenschutz des "Lindt-Goldhasen" muss neu bestimmt werdenBundesgerichtshof, Urteil15.07.2010, I ZR 57/08
- BGH sieht "Lindt-GOLDHASE" als 3D-Marke an - "RIEGELEIN CONFISERIE" Osterhase kann durch ähnliche Form und Farbe den Lindt-Osterhasen markenrechtlich verletzenBundesgerichtshof, Urteil26.10.2006, I ZR 37/04
Gerichtshof der Europäischen Union Urteil24.05.2012
Goldhase: Lindt-Osterhase mit rotem Band nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähigGerichtshof der Europäischen Union bestätigt fehlende Unterscheidungskraft hinsichtlich Form des Osterhasen
Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union und bestätigte die fehlende Unterscheidungskraft der Form des Osterhasen.
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke* können die Form und die Aufmachung einer Ware eine Gemeinschaftsmarke bilden. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, ist jedoch grundsätzlich nicht eintragungsfähig.
Kommission weist Anmeldung als Gemeinschaftsmarke mangels Unterscheidungskraft zurück
Am 18. Mai 2004 meldete die Lindt & Sprüngli AG beim HABM (Gemeinschaftsmarkenamt) ein dreidimensionales Zeichen in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band als Gemeinschaftsmarke an. Das HABM wies die Anmeldung zurück und begründete dies insbesondere damit, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Lindt erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht, die von diesem abgewiesen wurde, weil es zu dem Ergebnis gelangte, dass das HABM seine Entscheidung fehlerfrei erlassen hatte (vgl. Europäisches Gericht Erster Instanz, Urteil v. 17.12.2010 - T-336/08). Gegen dieses Urteil legte Lindt Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.
Vorinstanz setzt sich sowohl mit Branchengepflogenheiten als auch mit Wahrnehmung durch Durchschnittsverbraucher ausreichend und rechtsfehlerfrei auseinander
Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied letztlich, dass das Gericht mit der Feststellung, das HABM habe die Anmeldung der Marke zu Recht zurückgewiesen, keinen Rechtsfehler begangen hat. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist. Insoweit stellt er fest, dass das Gericht diese Kriterien zutreffend bestimmt und angewandt hat, indem es sich sowohl mit den Branchengepflogenheiten als auch mit der Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung der angemeldeten Marke bestätigt der Gerichtshof die Begründung des Gerichts, dessen Ansicht nach Lindt nicht den Nachweis erbracht hatte, dass eine solche Unterscheidungskraft infolge Benutzung im gesamten Unionsgebiet erworben worden sei.
Infolgedessen weist der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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