15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen auf azurblauem Grund die zwölf goldenen Sterne, wie sie auch in der Europaflagge zu finden sind, wobei in der Mitte ein Paragraphenzeichen zu sehen ist.

Dokument-Nr. 2572

Drucken
Urteil22.06.2006Gerichtshof der Europäischen UnionC-24/05 P, C-25/05 P
ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil22.06.2006

Bonbons erhalten keinen MarkenschutzForm und Farbe von "Werther's Echte" sind nicht individuell genug

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechtsmittel der August Storck KG gegen die Urteile des Gerichts zurückgewiesen, mit denen ihre Klagen gegen die Zurückweisung von zwei Gemein­schafts­ma­r­ke­n­an­mel­dungen für das Bonbon "Werther's Echte" abgewiesen worden waren. Die Rechts­mit­tel­gründe der August Storck KG sind teils unzulässig, teils unbegründet.

Mit ihrem bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegten Rechtsmittel hatte die August Storck KG beantragt, die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 10. November 2004 aufzuheben. Mit diesen Urteilen hatte das Gericht die von dem Unternehmen erhobenen Klagen auf Aufhebung von zwei Entscheidungen des Harmo­ni­sie­rungsamts für den Binnenmarkt (HABM) abgewiesen, mit denen ihrerseits zwei von dem Unternehmen eingereichte Gemein­schafts­ma­r­ke­n­an­mel­dungen für sein Bonbon "Werther's Echte" zurückgewiesen worden waren. Die erste angemeldete Marke bestand aus der dreidi­men­si­onalen Form eines hellbraunen Bonbons. Die zweite Anmeldemarke bestand aus der perspek­ti­vischen bildlichen Darstellung einer zusam­men­ge­drehten Bonbon­ver­packung (Wicklerform).

Das Gericht hatte in seinen angefochtenen Urteilen festgestellt, dass sich diese als Marken angemeldeten Formen nicht hinreichend von anderen, üblicherweise für Bonbons oder Bonbon­ver­pa­ckungen verwendeten Formen unterscheiden und es den Verbrauchern daher nicht ermöglichen, die Bonbons der Firma Storck von Bonbons anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.

Der Gerichtshof hat das Vorbringen des Unternehmens zurückgewiesen, wonach das Gericht einen Rechtsfehler mit seiner Feststellung begangen habe, dass sich die fragliche Bonbonform nicht wesentlich von anderen handelsüblichen Grundformen für derartige Produkte unterscheidet. Da das Gericht aufgezeigt hat, dass es die angemeldete Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglicht, die Bonbons der August Storck KG auf Anhieb und mit Gewissheit von Bonbons anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden, hat es rechtlich hinreichend dargetan, dass die Anmeldemarke nicht erheblich von der Norm oder der Branchen­üb­lichkeit im Süßwarensektor abweicht.

Wie der Gerichtshof weiter festgestellt hat, hat das Gericht auch hinsichtlich der als Marke angemeldeten Form einer zusam­men­ge­drehten Bonbon­ver­packung rechtlich hinreichend dargetan, dass auch diese nicht erheblich von der Norm oder der Branchen­üb­lichkeit im Süßwarensektor abweicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/06 des EuGH vom 22.06.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2572

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI