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Dokument-Nr. 20570

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Beschluss02.12.2014Oberlandesgericht Köln4 UF 97/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 99Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 99
  • NJW 2015, 416Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 416
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Waldbröl, Beschluss11.03.2013, 12 F 307/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss02.12.2014

Beharrliche Weigerung der Eltern schulpflichtige Kinder in die Schule zu schicken rechtfertigt teilweise Entziehung der elterlichen SorgeMissachtung der Schulpflicht begründet Kindes­wohl­gefährdung

Weigern sich die Eltern beharrlich ihre schul­pflichtigen Kinder in die Schule zu schicken, rechtfertigt dies die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge. Denn durch die Missachtung der Schulpflicht wird das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerten sich die Eltern mehrerer schul­pflichtiger Kinder diese in die Schule zu schicken. Das Amtsgericht Waldbröl hatte daraufhin im März 2013 den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Regelung von schulischen Angelegenheiten für die betroffenen Kinder entzogen und eine Ergän­zungs­pfleg­schaft angeordnet. Es führte zur Begründung aus, dass die beharrliche Missachtung der Schulpflicht einen Missbrauch der elterlichen Sorge darstellt. Dadurch sei das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet worden. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legten die Eltern Beschwerde ein.

Entziehung eines Teils der elterlichen Sorge war gerechtfertigt

Das Oberlan­des­gericht Köln hielt die Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge für gerechtfertigt. Es sei nicht zu beanstanden, die Missachtung der Schulpflicht als Missbrauch der elterlichen Sorge und als nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls einzustufen. Es sei zu beachten, dass mit dem Schulbesuch erhebliche Vorteile für das künftige Leben der Kinder verbunden sind. So erlernen die Kinder bestimmte soziale Kompetenzen und erwerben formale Bildungs­ab­schlüsse, die für die Ergreifung bestimmter Berufe notwendig sind. Daher könne die Verweigerung des Schulbesuchs zu einer Verkürzung von Lebenschancen führen.

Zwischen­zeit­licher Schulbesuch der Kinder beseitigte Kindes­wohl­ge­fährdung

Im Laufe des Beschwer­de­ver­fahrens gaben die Eltern ihre Abneigung gegen einen Schulbesuch jedoch auf und schickten ihre schul­pflichtigen Kinder in die Schule. Das Oberlan­des­gericht konnte daher keine Kindes­wohl­ge­fährdung mehr erkennen und hob den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge wieder auf.

Allgemeine Erwägungen zu einer Auswanderung unbeachtlich

Soweit die Eltern in Erwägung zogen auszuwandern, um sich und ihre Kinder der in Deutschland geltenden Schulpflicht zu entziehen, hielt das Oberlan­des­gericht dies für unbeachtlich. Denn insofern seien die Auswan­de­rungspläne zu ungewiss gewesen. Zudem sah es das Gericht als völlig offen, ob die Familie ihr Eigenheim und ihre gesicherte soziale sowie wirtschaftliche Position in Deutschland aufgeben würden, nur um ihre Kinder dem Schulbesuch zu entziehen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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