21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 24345

Drucken
Beschluss30.11.1998Oberlandesgericht Koblenz5 W 810/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1999, 737Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1999, Seite: 737
  • NJW-RR 1999, 1033Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 1033
  • NZM 1999, 679Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 1999, Seite: 679
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Bad Kreuznach, Beschluss21.10.1998, 2 O 216/98
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss30.11.1998

Holzstapel von über 2 m Höhe und über 3 m Länge oder Breite muss Abstand zur nachbarlichen Grund­s­tücks­grenze einhaltenHolzstapel dieser Größe mit Gebäude vergleichbar

Von einem Brennholzstapel von über zwei Metern Höhe und über drei Metern Länge oder Breite geht eine mit einem Gebäude vergleichbare Wirkung aus, so dass er nur mit einem gewissen Abstand an der Grund­s­tücks­grenze errichtet werden darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei benachbarte Grundstückseigentümer über die Beseitigung eines direkt an der Grundstücksgrenze befindlichen Brenn­holz­stapels. Dieser hatte unstreitig eine Länge von 15 m. Während aber der Besitzer des Holzstapels behauptete, der Stapel sei allenfalls 1,70 m hoch, gingen die benachbarten Grund­s­tü­ck­ei­gentümer von einer Höhe bis zu 3 m aus. Diese erhoben daher Klage auf Beseitigung. Im Rahmen des Prozesses vor dem Landgericht Bad Kreuznach erklärte sich der Beklagte einverstanden, den Holzstapel von der Grund­s­tücks­grenze zu entfernen. Folglich hatte das Gericht nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dieses verneinte einen Anspruch auf Beseitigung des Holzstapels und legte daher den Klägern die Kosten auf. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Kläger.

Holzstapel von über 2 m Höhe und über 3 m Länge bzw. Breite mit Gebäude vergleichbar

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es sei unzutreffend gewesen, den Beseitigungsanspruch zu verneinen. Zwar können Brennholzstapel in einem reinen Wohngebiet, eine gemäß § 14 der Baunut­zungs­ver­ordnung zulässige Nebenanlage darstellen, wenn das gelagerte Holz ausschließlich zur Beheizung des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes verwendet werde. Jedoch müssen die Abstandsflächen eingehalten werden, wenn von dem Holzstapel eine den Gebäuden vergleichbare Wirkung ausgehe. Dies sei der Fall, wenn der Stapel eine Höhe von zwei Metern überschreite und seine Länge oder Breite bei drei Metern oder mehr liege (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 - 2 R 20/95 -).

Hälftige Kosten­ver­teilung aufgrund möglichen Bestehens des Besei­ti­gungs­an­spruchs

Ausgehend von dieser Rechtslage und den unter­schied­lichen Angaben der Parteien zur Höhe des Brenn­holz­stapels, habe der Holzstapel nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts möglicherweise eine gebäudegleiche Wirkung gehabt. Der Beklagte sei somit unter Umständen zur Beseitigung des Stapels verpflichtet gewesen. Aufgrund dessen, dass eine abschließende Beurteilung nicht mehr möglich sei, entspreche es der Billigkeit die Kosten zu teilen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss24345

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI