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Landgericht Trier Hinweisbeschluss11.01.2017
An Grundstücksgrenze befindlicher nachbarlicher Holzstapel mit einer Höhe von unter 2 Metern muss nicht entfernt werdenEntzug von Lichteinfall begründet als negative Immission kein Beseitigungsanspruch
Ein direkt an der Grundstücksgrenze befindlicher Brennholzstapel mit einer Höhe von unter zwei Metern und einer Breite von 40 cm, muss selbst dann nicht entfernt werden, wenn der Stapel acht Meter lang ist. Die Abstandsgrenze des § 8 Abs. 6 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO RP) ist unbeachtlich. Der Entzug von Lichteinfall durch den Holzstapel kann als negative Immission kein Beseitigungsanspruch nach § 906 Abs. 1 BGB begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Trier hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich ein Grundstückseigentümer im Jahr 2015 über einen Brennholzstapel, den der Nachbar direkt an der Grundstücksgrenze errichtet hatte. Der Holzstapel hatte eine Höhe von unter zwei Metern, eine Breite von 40 cm und eine Länge von acht Metern. Der Grundstückseigentümer hielt den Brennholzstapel für zu hoch und befürchtete, dass durch ihn seine direkt an der Grundstücksgrenze befindliche Thuja-Hecke Tageslicht entzogen werde. Er verklagte den Nachbarn daher auf Einhaltung eines Abstands von drei Metern zur Grundstücksgrenze oder zumindest auf Kürzung des Holzstapels auf eine Höhe von zwei Metern und einer Länge von drei Metern.
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Wittlich wies die Klage ab. Ist ein direkt an der Grundstücksgrenze errichteter Holzstapel weniger als zwei Meter hoch, so müsse dieser nicht entfernt werden. Der 3-Meter-Abstand gemäß § 8 Abs. 6 LBauO RP müsse nicht beachtet werden. Der Beseitigungsanaspruch könne auch nicht mit dem teilweisen Lichtentzug begründet werden. Gegen diese Entscheidung legte der klägerische Grundstückseigentümer Berufung ein.
Landgericht verneint ebenfalls Beseitigungsanspruch
Das Landgericht Trier bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 6 LBauO RP bestehe nicht, da von dem Brennholzstapel angesichts seiner Höhe und Breite keine Wirkung ausgehe, die der eines oberirdischen Gebäudes vergleichbar sei. Vielmehr habe er höchstens die Wirkung einer Einfriedung. Diese sei aber nach § 8 Abs. 8 LBauO RP ohne Grenzabstand bis zu einer Höhe von zwei Metern zulässig. Es werde daher darauf abgestellt, ob eine Höhe von zwei Metern überschritten werde, wobei zusätzlich eine Länge von mindestens drei Metern gefordert werden (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 - 2 R 20/95 - und OLG Koblenz, Beschl. v. 30.11.1998 - 5 W 810/98 -).
Kein Beseitigungsanspruch aufgrund Entzugs von Lichteinfall
Dem Kläger stehe zudem kein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 906 Abs. 1 BGB zu, so das Landgericht. Zwar werden dem Grundstück des Klägers Lichteinfall entzogen, dies stelle aber nur eine negative Immission dar, die von § 906 BGB nicht geschützt werde (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2015 - V ZR 229/14 -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2017
Quelle: Landgericht Trier, ra-online (vt/rb)
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