21.11.2024
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Dokument-Nr. 24430

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil26.11.1996

Über 2 m hoher und 3 m langer bzw. breiter Brennholzstapel eines Grund­stücks­eigen­tümers muss Abstandsfläche einhaltenBrennholzstapel als zulässige Nebenanlage in reinem Wohngebiet

Der Brennholzstapel eines Grund­stücks­eigen­tümers stellt eine gemäß § 14 der Bau­nutzungs­verordnung zulässige Nebenanlage dar. Der Brennholzstapel muss aber zum nachbarlichen Grundstück eine Abstandsfläche einhalten, wenn er über 2 m hoch und über 3 m lang bzw. breit ist. Denn in diesem Fall geht von ihm eine gebäudegleiche Wirkung aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer eines Grundstücks im Jahr 1991 gegen die Bauauf­sichts­behörde. Sie begehrten ein Einschreiten gegen einen Brennholzstapel der Nachbarn. Der Holzstapel befand sich direkt an der Grundstücksgrenze und hatte eine Länge von 6,45 m und eine Höhe von 1 bis 1,35 m.

Verwal­tungs­gericht hielt Einhaltung von Abstandsflächen für notwendig

Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes verpflichtete die beklagte Behörde, die Einhaltung einer Abstandsfläche von 5 m zwischen Grund­s­tücks­grenze und Brennholzstapel anzuordnen. Die Abstandsfläche sei einzuhalten, da von dem Holzstapel eine gebäudegleiche Wirkung ausgehe und somit § 6 Abs. 8 (neu: § 7 Nr. 1 der Landes­bau­ordnung des Saarlandes - LBO) Anwendung finde. Gegen diese Entscheidung legten die Nachbarn Berufung ein.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint Anspruch auf behördliches Einschreiten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Nachbarn und hob daher die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts auf. Den Klägern stehe wegen des Brenn­holz­stapels kein Anspruch behördliches Einschreiten zu. Denn dieser verstoße weder gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauord­nungs­rechts.

Brennholzstapel als zulässige Nebenanlage

Die betroffenen Grundstücke liegen in einem reinen Wohngebiet, so das Oberver­wal­tungs­gericht. In diesem seien zum Beispiel Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig. Um eine solche handele es sich bei dem Brennholzstapel. Auf eine unzumutbare Belästigung oder Störung im Sinne von § 15 BauNVO können sich die Kläger nicht berufen. Denn vom Holzstapel selbst gehen keine Beein­träch­ti­gungen aus. Geräu­sch­ent­wick­lungen durch das Schlagen von Holz seien ebenso wie Lärm von Rasenmähern oder von PKW im Zusammenhang mit der Garagennutzung hinzunehmen. Zwar wirke der Holzstapel mit den Überdeckungen aus Planen oder Folien und darauf abgestellten Ballaststeinen verunstaltend. Das Baupla­nungsrecht begründe aber keinen Anspruch eines Grund­s­tücks­ei­gen­tümers auf optische oder ästhetische Anlegung und Nutzung der Nachba­r­grund­stücke.

Keine gebäudegleiche Wirkung des Brenn­holz­stapels

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts gehe von dem Brennholzstapel keine gebäudegleiche Wirkung aus, so dass Abstandsflächen nicht einzuhalten seien. Damit einer Anlage eine gebäudegleiche Wirkung zukomme, müsse sie zunächst eine Höhe von 2 m überschreiten. Dies ergebe sich aus einer Anlehnung an § 7 Abs. 3 Nr. 4 b) (neu: § 8 Abs. 2 Nr. 10 b) LBO), wonach Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m an der Nachbargrenze zulässig seien. Zudem müsse die Anlage eine Länge oder Breite von mehr als 3 m haben. Ist dies nicht der Fall, sei die Anlage mit Gerätehütten oder Schuppen vergleichbar, bei denen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 (neu: § 8 Abs. 2 Nr. 7 LBO) Abstandsflächen nicht beachtet werden müssen, wenn sie eine Ausdehnung von bis zu 30 m3 aufweisen. Angesichts dessen, komme dem zwar über 6 m langen aber nur 1 bis 1,35 m hohen Brennholzstapel keine gebäudegleiche Wirkung zu.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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