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Amtsgericht Wittlich Urteil25.10.2016
Grundstückseigentümer steht kein Anspruch auf Beseitigung eines nachbarlichen Holzstapels zuTeilweiser Lichtentzug für Thuja-Hecke muss hingenommen werden
Ist ein direkt an der Grundstücksgrenze errichteter Holzstapel weniger als zwei Meter hoch, so muss dieser nicht entfernt werden. Der 3-Meter-Abstand gemäß § 8 Abs. 6 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO RP) muss nicht beachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Holzstapel zu einem teilweisen Lichtentzug für eine nachbarliche Thuja-Hecke führt. Dies hat das Amtsgericht Wittlich entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 errichtete ein Grundstückseigentümer direkt an der Grenze zum nachbarlichen Grundstück einen Brennholzstapel mit einer Länge von acht Metern. Der Nachbar war damit nicht einverstanden. Er behauptete, dass der Brennholzstapel über zwei Meter hoch sei, und befürchtete, dass durch den Holzstapel seine direkt an der Grundstücksgrenze befindliche Thuja-Hecke Tageslicht entzogen werde. Der Nachbar verlangte daher, dass der Holzstapel mit einem Abstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze errichtet wird oder zumindest auf eine Höhe von zwei Metern und einer Länge von drei Metern gekürzt wird. Da sich der Grundstückseigentümer weigerte dem nachzukommen, erhob der Nachbar Klage.
Kein Anspruch auf Beseitigung des Brennholzstapels
Das Amtsgericht Wittlich entschied gegen den Kläger. Ihm stehe gemäß § 1004 BGB kein Anspruch auf Beseitigung des Brennholzstapels bis zu einem Abstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze oder auf Rückbau in einer Höhe von zwei Metern und einer Länge von drei Metern zu.
Abstandvorschrift gilt nicht für Holzstapel von weniger als 2 Metern Höhe
Der Brennholzstapel sei nach Auffassung des Amtsgerichts in zulässigerweise errichtet worden. Er unterfalle nicht der Abstandsvorschrift des § 8 Abs. 6 LBauO RP, da vom Holzstapel keine gebäudegleiche Wirkung ausgehe. Dies sei nur dann der Fall, wenn er eine Höhe von zwei Metern überschreite und seine Länge oder Breite bei drei Metern und mehr liege. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Höhe des Brennholzstapels bei unter zwei Metern liege. Zudem sei der Stapel nicht sehr breit und füge sich optisch in die Örtlichkeit ein.
Unbeachtlichkeit der Lichtentziehung
Da der Holzstapel zulässig errichtet worden sei, so das Amtsgericht weiter, sei es unbeachtlich, dass durch ihn der Thuja-Hecke des Klägers teilweise Licht entzogen wurde. Diese Beeinträchtigung sei von ihm hinzunehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst den erforderlichen Abstand bei der Anpflanzung der Hecke gemäß § 51 Abs. 1 des Landesnachbarrechtsgesetzes Rheinland-Pfalz nicht beachtet habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2017
Quelle: Amtsgericht Wittlich, ra-online (vt/rb)
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