03.12.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss26.11.2013

Vater hat Rechenschaft über Verwaltung des Vermögens seines erbenden Kindes nach dem Tod der Mutter abzulegenUmfassende gesetzliche Auskunfts­ansprüche minderjähriger Erben

Ist ein minderjähriges Kind Erbe seiner verstorbenen Mutter und verwaltet sein Vater das aus dem Nachlass stammende Erbe des Kindes, hat er über das verwaltete Vermögen ein vollständiges Verzeichnis zu erstellen und die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern. Dem Kind steht darüber hinaus auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine übersichtliche und aus sich heraus verständliche Zusam­men­stellung aller Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Vermö­gens­ver­waltung bis zur Volljährigkeit zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Im zugrunde liegenden Beschwer­de­ver­fahren ging es um geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungs­le­gungs­ansprüche der zwischen­zeitlich 41 Jahre alten Tochter des Antragsgegners. Mit zwei weiteren Kindern beerbte sie als Minderjährige ihre Mutter, die sich im September 1985 das Leben genommen hatte. Ihr Vater übernahm den Besitz am Nachlass und veräußerte in der Folgezeit - vor der Volljährigkeit seiner Tochter - verschiedene Nachlass­ge­gen­stände. Den eingeklagten Ansprüchen hat er unter anderem entge­gen­ge­halten, der Nachlass der Verstorbenen sei überschuldet gewesen, so dass keine Zahlungs­ansprüche seiner Tochter mehr bestehen könnten. Jedenfalls seien die Ansprüche aber verwirkt, da die Antragstellerin über 20 Jahre bis zur Geltendmachung des Anspruchs gewartet habe.

Vater ist verpflichtet Zusam­men­stellung aller Einnahmen und Ausgaben über verwaltetes Vermögen vorzulegen

Dem ist das Oberlan­des­gericht Koblenz nicht gefolgt. Aus § 1640 BGB ergebe sich die Verpflichtung des Vaters, alle Gegenstände des erworbenen Vermögens sowie ihren geschätzten Wert anzugeben und so zu kennzeichnen, dass ihre Identität feststeht. Nach § 1698 BGB sei er verpflichtet, eine Zusam­men­stellung aller Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf das verwaltete Vermögen vorzulegen, um die Entwicklung des Nachlasses und den Verbleib des Vermögens nachvollziehen zu können.

Ansprüche sind aufgrund der Unkenntnis über das Erbe nicht wegen Zeitablaufs nach Volljährigkeit verwirkt

Ein Auskunfts­an­spruch entfalle nur dann, wenn von vornherein feststehe, dass Ansprüche auf Herausgabe des Kindesvermögens nicht mehr bestehen, wovon hier aber nicht ausgegangen werden könne. Die Ansprüche seien auch weder verjährt noch wegen Zeitablaufs nach Volljährigkeit verwirkt. Letzteres scheide aus, wenn der Berechtigte von seinen Rechten keine Kenntnis und der andere Teil dies zu vertreten habe. So sei es im vorliegenden Fall, da die Tochter erst in jüngerer Zeit durch Nachfragen beim Nachlassgericht und Einschaltung ihres Anwalts Kenntnis vom Testament der Mutter und eventuellen Heraus­ga­be­ansprüchen erlangt habe. Der Senat hat insoweit die Entscheidung des in erster Instanz mit der Sache befassten Amtsgerichts Sinzig bestätigt.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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