18.10.2024
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Dokument-Nr. 3586

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss11.04.2006

Ausschlagung einer Erbschaft auch fast 40 Jahre nach dem Tod der Erblasserin möglichZu den Anforderungen an die Darlegung der negativen Tatsache "Keine Kenntnis vom Erbfall"

Gemäß §§ 1943, 1944 BGB hat ein Erbe sechs Wochen Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe die Kenntnis erlangt, dass er geerbt hat. Das Oberlan­des­gericht Naumburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem im Juni 2005 ein Neffe der im Jahre 1966 verstorbenen Erblasserin das (überschuldete) Erbe ausschlagen wollte.

Anlässlich eines an ihn übermittelten Einheits­wert­be­scheides des Finanzamtes und einer anschließenden Überprüfung beim Grundbuchamt stellte der Neffe am 14.06.2005 fest, dass er als Erbe Mitglied einer Erben­ge­mein­schaft geworden war. Da die Erbschaft, der im Jahre 1966 verstorbenen Erblasserin überschuldet war, wollte er sie ausschlagen. So ließ der Neffe am 24.06.2005 bei einem Notar seine Ausschla­gungs­er­klärung beurkunden. Der Erbschein, aufgrund dessen der Neffe Erbe geworden war, datierte vom 26.06.1968.

Rechtspfleger und Amtsgericht lehnten die Ausschlagung wegen des Ablaufs der sechswöchigen Ausschla­gungsfrist ab. Das Oberlan­des­gericht Naumburg hielt die Ausschlagung für rechtzeitig.

Der Neffe habe eine sogenannte negative Tatsache behauptet, nämlich, dass er erst im Juni 2005 die Kenntnis erlangt habe, gesetzlicher Erbe der Erblasserin geworden zu sein. Es seien auch keine Tatsachen bekannt, die zwingend den Schluss darauf ermöglichen könnten, dass der Neffe früher Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft erhalten haben müsse. Eine derartige Kenntnis könnte man beispielsweise bei einem im Haushalt lebenden, volljährigen Kind eines Erblassers annehmen. Vorliegend sei für ein derartiges Näheverhältnis aber nichts ersichtlich. Auch könne nicht unterstellt werden, dass ein juristischer Laie wisse, dass er sogar als Neffe beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen noch als gesetzlicher Erbe eines Erblassers in Betracht kommen könne.

Ferner sei auch nicht bekannt, dass der Neffe von seinen Miterben, beispielsweise durch seine Tante, zu einer früheren Zeit über den Anfall der Erbschaft in seiner Person informiert worden sei.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Grundsätzlich ist die Darlegung eines Erben, vor einem bestimmten Zeitpunkt keine Kenntnis vom Erbfall gehabt zu haben für die Annahme des Beginns der Ausschla­gungsfrist gem. § 1944 BGB ausreichend. Hat das Nachlassgericht abweichende Erkenntnisse, hat es diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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