15.11.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss02.11.2012

Kommunen können Fütte­rungs­verbot von Tauben und Wasservögeln anordnenVerstoß gegen die Gefah­re­n­ab­wehr­ver­ordnung einer Verbands­ge­meinde kann Bußgeld­ver­fahren nach sich ziehen

Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, in ihrem Gebiet ein Fütte­rungs­verbot von freilebenden Tieren wie Tauben oder Wasservögeln anzuordnen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (z.B. Verschmutzung durch Exkremente). Allerdings muss die Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot verhältnismäßig sein. Gravierende und wiederholte Verstöße können nicht unerhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Bei geringfügigen Verstößen und verständlichen Beweggründen (z.B. ehrenamtliches Engagement im Tierschutz) kann allerdings auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hat die Verbandsgemeinde Cochem in ihrer Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrecht­er­haltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen verboten, dort Tauben und Wasservögel (z.B. Enten und Schwäne) auch auf Gewässern und an deren Ufern zu füttern. Die beiden Betroffenen hielten sich nicht an dieses Verbot und fütterten im September und Oktober 2011 Schwäne am Moselufer und in den angrenzenden Anlagen der Stadt. Die Verbands­ge­mein­de­ver­waltung setzte daraufhin gegen die beiden Betroffenen Ende 2011 und Anfang 2012 Bußgelder zwischen 300 Euro und 500 Euro fest. Diese Entscheidungen hat das Amtsgericht Cochem mit Urteil vom 29. Mai 2012 bestätigt. Gegen dieses Urteil haben die Betroffenen Rechts­be­schwerde eingelegt. Auf diese Rechts­be­schwerde hat der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlan­des­ge­richts dieses Urteil nun aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gefah­re­n­ab­wehr­ver­ordnung wirksam und verhältnismäßig

Das Gericht führte aus, dass die Gefah­re­n­ab­wehr­ver­ordnung der Verbands­ge­meinde wirksam sei. Sie beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung und sei auch verhältnismäßig. Die Verbands­ge­meinde sei berechtigt, durch eine solche Verordnung bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Hier sei insbesondere der Umstand in den Blick genommen worden, dass Wasservögel an den Menschen gewöhnt würden und vermehrt öffentliche Wege und Plätze betreten würden, um Futter zu verlangen. Dies könne zu nicht unerheblichen Verschmutzungen von Gehwegen, Straßen und Gebäuden durch Exkremente sowie letztlich zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum führen.

Berück­sich­tigung der konkreten Umstände schließen Einstellung des Verfahrens nicht aus

Dennoch hat das Gericht das Urteil aufgehoben, da nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht ersichtlich war, dass die Verstöße tatsächlich auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen erfolgt sind. Dies wird im Rahmen einer neuen Verhandlung zu klären sein. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass unter Berück­sich­tigung der konkreten Umstände des Falles und der Beweggründe der Betroffenen die Höhe der Geldbuße unangemessen hoch sein könnte. Die Betroffenen seien ehrenamtlich engagiert im Bereich der Schwanenpflege und des Schwa­nen­schutzes. Es könnte auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht gezogen werden.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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