21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss22.02.2007

Tauben­füt­te­rungs­verbot ist zulässigKommunales Fütte­rungs­verbot verstößt nicht gegen Grundrechte

Gemeinden dürfen das Füttern von Tauben verbieten. Ein solches Verbot verstößt weder gegen den den Tierschutz noch gegen Grundrechte. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Ein von einer Gemeinde angeordnetes allgemeines Tauben­füt­te­rungs­verbot steht nach dem Oberlan­des­gericht Hamm im Einklang mit Verfas­sungsrecht. Das Oberlan­des­gericht hat damit ein Urteil des Amtsgerichts Hagen, das wegen unerlaubter Taubenfütterung eine Geldbuße in Höhe von 20,00 Euro verhängt hatte, in zweiter Instanz bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts verstößt ein kommunales Tauben­füt­te­rungs­verbot weder gegen die im Grundgesetz verankerte Staats­ziel­be­stimmung des Tierschutzes noch gegen Grundrechte. Das Füttern von Tauben als eine das Wohlbefinden von Tieren unterstützende Äußerungsform von Tierliebe kann bei Vorliegen vernünftiger Gründe nach Maßgabe des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes durch staatliche Maßnahmen beschränkt werden. Ein Tauben­füt­te­rungs­verbot einer Gemeinde wahrt diesen verfas­sungs­rechtlich zu beachtenden Rahmen: In großen Scharen auftretende Tauben können nicht nur Schäden an Gebäuden und an anderen Gegenständen verursachen, sondern durch Verun­rei­ni­gungen auch zu persönlichen Beein­träch­ti­gungen von Menschen führen. Ein Fütte­rungs­verbot stellt demgegenüber einen nur sehr begrenzten Eingriff in die Freiheit der Ausübung von Tierliebe dar, welcher durch das insoweit überwiegende Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 23.03.2007

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