Dokument-Nr. 1064
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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil07.10.2005
Taubenfütterungsverbot bestätigt
Das in der Stadt Mannheim geltende Taubenfütterungsverbot ist nicht zu beanstanden. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Damit blieb die Klage einer Mannheimer Rentnerin, die nach ihren Angaben als überzeugte Tierschützerin ihrem Gewissen folgt und hungernde Tauben füttert, gegen eine entsprechende Verfügung der Stadt Mannheim auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg.
Das in der Polizeiverordnung der Beklagten geregelte Taubenfütterungsverbot bezwecke eine Reduzierung der Taubenpopulation, d.h. der Anzahl der Tauben im Stadtgebiet, und diene damit der Gefahrenabwehr. Durch große Mengen an Taubenkot könne es zu Schäden an Gebäuden, insbesondere Baudenkmälern, kommen; jedenfalls würden hohe Reinigungskosten verursacht. Neben dem Schutz des Eigentums würden mit der Verbesserung der Reinlichkeit des öffentlichen Raums auch Gefahren für die Gesundheit - etwa durch allergische Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub - verhindert. Gesundheitsbelastungen für Menschen sowie Allergien könnten auch durch von Tauben verbreiteten Parasiten hervorgerufen werden. Es komme nicht darauf an, ob verwilderte Stadttauben generell als Gesundheitsschädling i. S. des Infektionsschutzgesetzes anzusehen seien. Die dauerhafte Verringerung des Nahrungsangebots durch ein generelles Fütterungsverbot sei das aus wissenschaftlicher Sicht erfolgversprechendste Verfahren, um die Zahl der Tauben zu verringern, auch wenn seine Durchsetzung unter Praxisbedingungen auf Schwierigkeiten treffe.
Ein Taubenfütterungsverbot sei auch nach der Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz weiterhin zulässig. Ein absoluter Schutz für Tiere sei mit dieser Rechtsänderung nicht verbunden; vielmehr solle damit nur ein „ethisches Mindestmaß“ sichergestellt werden, wie es im Tierschutzgesetz bereits normiert ist. Es spreche schon vieles dafür, dass aus dem Tierschutzgesetz kein Handlungsgebot folge, die Tauben zu füttern. Selbst wenn man aber von einer Handlungspflicht ausgehen sollte, sei gleich wohl das Taubenfütterungsverbot gerechtfertigt. Denn wie bereits im Tierschutzgesetz geregelt, dürfe niemand einem Tier „ohne vernünftigen Grund“ Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen. Von einem solchen „vernünftigen Grund“ i.S. des Tierschutzrechts sei das Taubenfütterungsverbot angesichts der damit verfolgten Zwecke gerechtfertigt.
Es sei auch nicht geboten, die Klägerin wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles und der von ihr geltend gemachten Gewissensnot angesichts leidender Tiere von der Beachtung des Taubenfütterungsverbots freizustellen. Auch wenn das Gewissen eine Handlung verlange, die rechtlich verboten sei, könne von der Klägerin wegen der entgegenstehenden Rechtsposition anderer Personen, über die sie sich nicht einfach hinwegsetzen dürfe, verlangt werden, den Forderungen ihres Gewissens auf eine rechtlich nicht verbotene Weise nachzukommen. So könne sie sich anderweitig für die Sache des Tierschutzes engagieren; hier dränge sich insbesondere eine Mitarbeit im Tierschutzverein auf, der gemeinsam mit der Stadt Mannheim die beiden Taubenhäuser betreuen werde, die auf die Neckarwiesen umgesetzt würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg v. 07.10.2005
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