23.11.2024
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Dokument-Nr. 1064

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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil07.10.2005

Tauben­füt­te­rungs­verbot bestätigt

Das in der Stadt Mannheim geltende Tauben­füt­te­rungs­verbot ist nicht zu beanstanden. Das hat der 1. Senat des Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden. Damit blieb die Klage einer Mannheimer Rentnerin, die nach ihren Angaben als überzeugte Tierschützerin ihrem Gewissen folgt und hungernde Tauben füttert, gegen eine entsprechende Verfügung der Stadt Mannheim auch in der Berufungs­instanz ohne Erfolg.

Das in der Polizei­ver­ordnung der Beklagten geregelte Tauben­füt­te­rungs­verbot bezwecke eine Reduzierung der Tauben­po­pu­lation, d.h. der Anzahl der Tauben im Stadtgebiet, und diene damit der Gefahrenabwehr. Durch große Mengen an Taubenkot könne es zu Schäden an Gebäuden, insbesondere Baudenkmälern, kommen; jedenfalls würden hohe Reini­gungs­kosten verursacht. Neben dem Schutz des Eigentums würden mit der Verbesserung der Reinlichkeit des öffentlichen Raums auch Gefahren für die Gesundheit - etwa durch allergische Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub - verhindert. Gesund­heits­be­las­tungen für Menschen sowie Allergien könnten auch durch von Tauben verbreiteten Parasiten hervorgerufen werden. Es komme nicht darauf an, ob verwilderte Stadttauben generell als Gesund­heits­schädling i. S. des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes anzusehen seien. Die dauerhafte Verringerung des Nahrungs­an­gebots durch ein generelles Fütte­rungs­verbot sei das aus wissen­schaft­licher Sicht erfolg­ver­spre­chendste Verfahren, um die Zahl der Tauben zu verringern, auch wenn seine Durchsetzung unter Praxis­be­din­gungen auf Schwierigkeiten treffe.

Ein Tauben­füt­te­rungs­verbot sei auch nach der Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz weiterhin zulässig. Ein absoluter Schutz für Tiere sei mit dieser Rechtsänderung nicht verbunden; vielmehr solle damit nur ein „ethisches Mindestmaß“ sichergestellt werden, wie es im Tierschutz­gesetz bereits normiert ist. Es spreche schon vieles dafür, dass aus dem Tierschutz­gesetz kein Handlungsgebot folge, die Tauben zu füttern. Selbst wenn man aber von einer Handlungs­pflicht ausgehen sollte, sei gleich wohl das Tauben­füt­te­rungs­verbot gerechtfertigt. Denn wie bereits im Tierschutz­gesetz geregelt, dürfe niemand einem Tier „ohne vernünftigen Grund“ Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen. Von einem solchen „vernünftigen Grund“ i.S. des Tierschutz­rechts sei das Tauben­füt­te­rungs­verbot angesichts der damit verfolgten Zwecke gerechtfertigt.

Es sei auch nicht geboten, die Klägerin wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles und der von ihr geltend gemachten Gewissensnot angesichts leidender Tiere von der Beachtung des Tauben­füt­te­rungs­verbots freizustellen. Auch wenn das Gewissen eine Handlung verlange, die rechtlich verboten sei, könne von der Klägerin wegen der entge­gen­ste­henden Rechtsposition anderer Personen, über die sie sich nicht einfach hinwegsetzen dürfe, verlangt werden, den Forderungen ihres Gewissens auf eine rechtlich nicht verbotene Weise nachzukommen. So könne sie sich anderweitig für die Sache des Tierschutzes engagieren; hier dränge sich insbesondere eine Mitarbeit im Tierschutz­verein auf, der gemeinsam mit der Stadt Mannheim die beiden Taubenhäuser betreuen werde, die auf die Neckarwiesen umgesetzt würden.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg v. 07.10.2005

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