15.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil04.05.2011

Tauben­füt­te­rungs­verbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässigAnordnung eines Tauben­füt­te­rungs­verbotes liegt im politischen Gestal­tungs­spielraum der Gemeinde

Eine Stadt ist dazu berechtigt, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Rechts­ver­ordnung ein Tauben­füt­te­rungs­verbot zu erlassen, um den durch Taubenkot ausgehenden Gefahren und Belästigungen zu begegnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Klage eines in Langenfeld ansässigen Rechtsanwaltes gegen das Taubenfütterungsverbot der Stadt Langenfeld abgewiesen.

Ausnahme von Tauben­füt­te­rungs­verbot kann nicht erteilt werden

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied dass die Stadt berechtigt sei, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Rechts­ver­ordnung ein Tauben­füt­te­rungs­verbot zu erlassen, um den durch Taubenkot ausgehenden Gefahren und Belästigungen zu begegnen. Die Entscheidung über die Anordnung des Tauben­füt­te­rungs­verbotes liege im politischen Gestal­tungs­spielraum der Gemeinde. Dem Kläger könne auch keine Ausnahme von diesem Tauben­füt­te­rungs­verbot erteilt werden, weil aus Gründen der Gleich­be­handlung allen fütte­rungs­willigen Bürgerinnen und Bürgern eine entsprechende Ausnahme erteilt werden müsste, mit der Folge, dass das Tauben­füt­te­rungs­verbot unter diesen Umständen leerliefe.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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