21.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil03.08.2018

Glockenturm-Geläut muss nicht eingeschränkt werdenVom Glockenturm ausgehende Geräu­schim­mis­sionen von zwei Mal am Tag und für jeweils zweieinhalb Minuten sind zu dulden

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass das Geläut des Glockenturms im Emmendinger Ortsteil Maleck nicht eingeschränkt werden muss.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Ortsteil Maleck der Stadt Emmendingen hat das Glockengeläut der Gemeinde eine seit Jahrzehnten bestehende Tradition. Werktags schlägt die Glocke um 11 Uhr und um 19 Uhr. Zudem wird einmal im Monat sonntags und an Weihnachten nachmittags zum Gottesdienst geläutet.

Kläger verlangen Reduzierung der Lautstärke des Glockengeläuts

Als Ersatz für eine Glocke auf dem früheren Rathaus des Dorfs Maleck errichtete die Stadt Emmendingen nach einer Baugenehmigung vom November 2014 auf dem Grundstück des Gemeindehauses des Ortsteils Maleck einen freistehenden, offenen Glockenturm. Die Kläger sind Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Nachba­r­grund­s­tückes und haben mit ihrer vor dem Landgericht Freiburg im Breisgau erhobenen Klage von der beklagten Stadt Emmendingen verlangt, die Lautstärke des Glockengeläuts so zu reduzieren, dass dem Grundstück der Kläger Geräusche von nicht mehr als 60 dB (A), bezogen auf den allgemein gültigen Beurtei­lungspegel, zugeführt werden.

Klage vor dem Landgericht erfolglos

Das Landgericht Freiburg im Breisgau wies die Klage nach Einholung eines schall­tech­nischen Gutachtens ab. Hiergegen richteten sich die Kläger mit ihrer Berufung.

Glockengeläut überschreitet nicht den im Dorfgebiet zulässigen Spitzenpegel

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Kläger zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die von dem Glockenturm ausgehenden Geräu­schim­mis­sionen von nur zwei Mal am Tag und für jeweils nur zweieinhalb Minuten unwesentlich und daher zu dulden seien. Nach den Messungen des Sachver­ständigen überschreite das Glockengeläut zwar den nach den Grenzwerten der TA Lärm in einem Dorfgebiet zulässigen Beurtei­lungspegel, nicht dagegen den in einem Dorfgebiet zulässigen Spitzenpegel. Letzterer sei bei der Beurteilung von Glockengeläut ausschlaggebend. Der Senat habe sich bei einem durchgeführten Ortstermin auch selbst davon überzeugt, dass die Beein­träch­ti­gungen auf dem Grundstück der Kläger hinnehmbar seien. Sie stellten sich unter Berück­sich­tigung sämtlicher Umstände als zumutbar dar. Auch das Läuten der Glocke einmal im Monat am Sonntag zum Gottesdienst für insgesamt bis zu 12 Minuten (2 mal 5 Minuten und 1 mal 2 Minuten) und an Weihnachten nachmittags zum Gottesdienst beeinträchtige das Grundstück der Kläger nicht wesentlich und sei zu dulden.

Relevante Vorschriften:

§ 1004 BGB - Beseitigungs- und Unter­las­sungs­an­spruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beein­träch­tigung verlangen. Sind weitere Beein­träch­ti­gungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(3) [...]

§ 906 BGB - Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstückes kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

(2) [...]

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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