24.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss19.05.2016

Kein Anspruch auf Unterlassung des täglichen Glockengeläuts einer privaten Kirche ab 18 UhrKeine unzumutbare Geräu­sch­be­läs­tigung durch Glockenläuten

Läutet die Glocke einer privaten Kirche täglich ab 18 Uhr für drei Minuten (Angelusläuten), so hat ein Nachbar dies hinzunehmen. Denn in dieser eingeschränkten Nutzung der Glocke liegt keine unzumutbare Geräu­sch­be­läs­tigung. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks war unmittelbarer Nachbar einer Kirche. Die Kirche war im Besitz eines gemeinnützigen Vereins, dessen Ziel unter anderem die Restaurierung und Pflege historischer Gebäude war. In der Kirche fanden keine Gottesdienste statt. Im August 2012 entschied sich der Verein von Montag bis Samstag jeweils um 18 Uhr für drei Minuten eine der beiden Glocken der Kirche läuten zu lassen (sog. Angelusläuten). Der Grundstückseigentümer sah sich dadurch aber in seiner Ruhe gestört und erhob Klage auf Unterlassung.

Verwal­tungs­gericht wies Unter­las­sungsklage ab

Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg wies die Unter­las­sungsklage ab, da der zulässige Grenzwert der TA Lärm nicht überschritten worden sei. Eine Lärmmessung habe eine kurzzeitige Geräuschspitze von 83 dB (A) gemessen, so das Gericht. Diese habe noch unterhalb der Grenze nach der TA Lärm zulässigen 85 dB (A) gelegen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich um privilegiertes liturgisches Geläut handele. Denn das dreiminütige Glockengeläut diene ausschließlich dem Aufruf zum Angelusgebet. Da das Verwal­tungs­gericht die Berufung nicht zuließ, beantragte der Grund­s­tücks­ei­gentümer die Zulassung der Berufung.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint ebenfalls Unter­las­sungs­an­spruch

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Dem Grund­s­tücks­ei­gentümer stehe kein Anspruch auf Unterlassung des Glockengeläuts zu. Wie das Verwal­tungs­gericht richtig festgestellt habe, sei der zulässige Grenzwert der TA Lärm nicht überschritten worden.

Einordnung des Glockengeläuts als liturgisch oder weltlich unerheblich

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts sei es nicht entscheidend, ob das Glockenläuten der kirchlichen Tätigkeit zuzuordnen sei oder ob es sich um ein weltliches Läuten handele. Denn das Läuten liege im Rahmen des Zumutbaren. Es handele sich um eine eher eingeschränkte Nutzung der Kirchenglocken, die sich im Rahmen des Üblichen bewege.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)

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