Dokument-Nr. 17724
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- FGPrax 2004, 104Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2004, Seite: 104
- MietRB 2004, 236Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2004, Seite: 236
- NJW-RR 2004, 951Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 951
- NZM 2004, 551Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 551
- WuM 2004, 226Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 226
- Landgericht Freiburg, Beschluss16.04.2003, 4 T 111/02
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss29.12.2003
Halten von Giftschlangen sowie Pfeilgiftfröschen in Eigentumswohnung unzulässigBeängstigte Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Unterlassung
Ein Wohnungseigentümer darf in seiner Wohnung keine Giftschlangen sowie Pfeilgiftfrösche halten. Die Angst vor den Gefahren solcher Tiere berechtigt die übrigen Wohnungseigentümer auf Entfernung der Tiere zu klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer hielt in seiner Wohnung unter anderem 25 bis 30 Giftschlangen und 6 Pfeilgiftfrösche. Der Nachbar über ihm hielt dies hingegen für unzulässig und beantragte daher vor dem Amtsgericht die Beseitigung der Tiere. Er verwies auf eine Geruchsbelästigung sowie die Gefahr eines Entweichens der Tiere.
Amtsgericht lehnte Antrag ab, Landgericht entsprach dem Antrag
Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Beseitigung der Schlangen und Frösche ab. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Nachbarn entsprach das Landgericht Freiburg dem Antrag. Da die Haltung der Tiere in der Eigentumswohnung einen übermäßigen Gebrauch des Sondereigentums darstellte, habe der Wohnungseigentümer die Schlangen und Frösche beseitigen müssen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass eine solche Tierhaltung außergewöhnlich sei und zudem Ängste hervorruft. Auf eine konkrete Geruchsbelästigung komme es nicht an. Gegen diese Entscheidung wurde wiederum Beschwerde eingelegt.
Oberlandesgericht bejahte ebenfalls Beseitigungsanspruch
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Nachbar habe gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Entfernung der Tiere gehabt. Denn ein Wohnungseigentümer dürfe nach § 14 Nr. 1 WEG von seinem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Diese Grenze habe der Reptilienfreund aber überschritten.
Haltung von Giftschlangen und -fröschen kein ordnungsgemäßer Gebrauch einer Eigentumswohnung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Haltung von Giftschlangen und -fröschen keinen ordnungsgemäßen Gebrauch der Eigentumswohnung dargestellt. Denn dies entspreche nicht den hiesigen Vorstellungen einer Tierhaltung in einer Wohnanlage (vgl. LG Bochum, Beschluss v. 20.12.1988 - 7 T 767/88 = NJW-RR 1990, 1430 und OLG Frankfurt, Beschluss v. 19.07.1990 - 20 W 149/90 = NJW-RR 1990, 1430). Zudem sei eine solche Tierhaltung geeignet, Ängste auszulösen. So sei ein Entweichen der Tiere trotz der artgerechten und sicheren Unterbringung nicht völlig ausgeschlossen gewesen. Hinzu sei gekommen, dass viele angesichts der Unkenntnis der Verhaltensweise gegenüber Gifttieren ein Gefühl der Unsicherheit und des Bedrohtseins empfinden. Eine solche Bedrohungssituation müsse kein Wohnungseigentümer hinnehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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