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Dokument-Nr. 17724

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Beschluss29.12.2003Oberlandesgericht Karlsruhe14 Wx 51/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2004, 104Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2004, Seite: 104
  • MietRB 2004, 236Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2004, Seite: 236
  • NJW-RR 2004, 951Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 951
  • NZM 2004, 551Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 551
  • WuM 2004, 226Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 226
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Freiburg, Beschluss16.04.2003, 4 T 111/02
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss29.12.2003

Halten von Giftschlangen sowie Pfeil­gift­fröschen in Eigen­tums­wohnung unzulässigBeängstigte Wohnungs­ei­gentümer haben Anspruch auf Unterlassung

Ein Wohnungs­ei­gentümer darf in seiner Wohnung keine Giftschlangen sowie Pfeil­gift­frösche halten. Die Angst vor den Gefahren solcher Tiere berechtigt die übrigen Wohnungs­ei­gentümer auf Entfernung der Tiere zu klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer hielt in seiner Wohnung unter anderem 25 bis 30 Giftschlangen und 6 Pfeil­gift­frösche. Der Nachbar über ihm hielt dies hingegen für unzulässig und beantragte daher vor dem Amtsgericht die Beseitigung der Tiere. Er verwies auf eine Geruchs­be­läs­tigung sowie die Gefahr eines Entweichens der Tiere.

Amtsgericht lehnte Antrag ab, Landgericht entsprach dem Antrag

Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Beseitigung der Schlangen und Frösche ab. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Nachbarn entsprach das Landgericht Freiburg dem Antrag. Da die Haltung der Tiere in der Eigentumswohnung einen übermäßigen Gebrauch des Sondereigentums darstellte, habe der Wohnungs­ei­gentümer die Schlangen und Frösche beseitigen müssen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass eine solche Tierhaltung außergewöhnlich sei und zudem Ängste hervorruft. Auf eine konkrete Geruchs­be­läs­tigung komme es nicht an. Gegen diese Entscheidung wurde wiederum Beschwerde eingelegt.

Oberlan­des­gericht bejahte ebenfalls Besei­ti­gungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Nachbar habe gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Entfernung der Tiere gehabt. Denn ein Wohnungs­ei­gentümer dürfe nach § 14 Nr. 1 WEG von seinem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungs­ei­gentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Diese Grenze habe der Reptilienfreund aber überschritten.

Haltung von Giftschlangen und -fröschen kein ordnungsgemäßer Gebrauch einer Eigen­tums­wohnung

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe die Haltung von Giftschlangen und -fröschen keinen ordnungsgemäßen Gebrauch der Eigen­tums­wohnung dargestellt. Denn dies entspreche nicht den hiesigen Vorstellungen einer Tierhaltung in einer Wohnanlage (vgl. LG Bochum, Beschluss v. 20.12.1988 - 7 T 767/88 = NJW-RR 1990, 1430 und OLG Frankfurt, Beschluss v. 19.07.1990 - 20 W 149/90 = NJW-RR 1990, 1430). Zudem sei eine solche Tierhaltung geeignet, Ängste auszulösen. So sei ein Entweichen der Tiere trotz der artgerechten und sicheren Unterbringung nicht völlig ausgeschlossen gewesen. Hinzu sei gekommen, dass viele angesichts der Unkenntnis der Verhaltensweise gegenüber Gifttieren ein Gefühl der Unsicherheit und des Bedrohtseins empfinden. Eine solche Bedro­hungs­si­tuation müsse kein Wohnungs­ei­gentümer hinnehmen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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