Dokument-Nr. 16617
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- NJW-RR 1990, 1430Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1990, Seite: 1430
Landgericht Bochum Beschluss20.12.1988
Haltung von 30 Giftschlangen wegen Angst der Wohnungseigentümer unzulässigÜbermäßiger Gebrauch des Sondereigentums liegt vor
Werden in einer Eigentumswohnung 30 Giftschlangen gehalten und ruft dies bei anderen Wohnungseigentümern Ängste hervor, so stellt die Schlangenhaltung einen übermäßigen Gebrauch des Sondereigentums dar. Die Schlangen müssen daher aus der Wohnung entfernt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hielt der Mieter einer Eigentumswohnung in 27 Terrarien etwa 40 Schlangen, von denen wiederum ca. 30 giftig waren. Eine benachbarte Wohnungseigentümerin gab an durch die Schlangenhaltung nicht mehr ruhig schlafen zu können und verlangte die Beseitigung der Schlangen.
Anspruch auf Beseitigung der Schlangen bestand
Das Landgericht Bochum entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümerin. Ihr habe ein Anspruch auf Beseitigung der Schlangen zugestanden. Denn nach §§ 13, 14 WEG dürfe der einzelne Wohnungseigentümer von seinem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinen der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil entsteht. Nach Ansicht des Gerichts habe die Haltung der Schlangen einen übermäßigen Gebrauch des Sondereigentums dargestellt. Der Wohnungseigentümer sei daher daran gehalten gewesen, seinem Mieter eine derartige Tierhaltung zu untersagen.
Angst vor Gefährlichkeit der Schlangen bestand
Zwar sei es richtig, so das Landgericht weiter, dass nicht jede Überempfindlichkeit eines Wohnungseigentümers zu berücksichtigen ist und eine konkrete Gefahr für die Wohnungseigentümer nicht feststellbar war. Dennoch hielt das Gericht die verbreiteten Ängste wegen der regelmäßigen Gefährlichkeit von Schlangen für nicht ganz ungerechtfertigt. Zudem sei die Gefahr eines Entweichens einer Schlange aufgrund eines Zufalls oder aufgrund menschlichen Versagens, etwa beim Füttern der Tiere oder Säubern der Terrarien nicht ausgeschlossen. Dieses Restrisiko dürfe den Mitbewohnern eines Hauses nicht zugemutet werden. Daher habe allein die Angst vor dem Ausbrechen einer Schlange die Schlangenhaltung für die Wohnungseigentümerin unzumutbar gemacht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1430/rb)
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