21.11.2024
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Dokument-Nr. 16617

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Landgericht Bochum Beschluss20.12.1988

Haltung von 30 Giftschlangen wegen Angst der Wohnungs­ei­gentümer unzulässigÜbermäßiger Gebrauch des Sondereigentums liegt vor

Werden in einer Eigen­tums­wohnung 30 Giftschlangen gehalten und ruft dies bei anderen Wohnungs­ei­gen­tümern Ängste hervor, so stellt die Schlan­gen­haltung einen übermäßigen Gebrauch des Sondereigentums dar. Die Schlangen müssen daher aus der Wohnung entfernt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hielt der Mieter einer Eigentumswohnung in 27 Terrarien etwa 40 Schlangen, von denen wiederum ca. 30 giftig waren. Eine benachbarte Wohnungs­ei­gen­tümerin gab an durch die Schlangenhaltung nicht mehr ruhig schlafen zu können und verlangte die Beseitigung der Schlangen.

Anspruch auf Beseitigung der Schlangen bestand

Das Landgericht Bochum entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gen­tümerin. Ihr habe ein Anspruch auf Beseitigung der Schlangen zugestanden. Denn nach §§ 13, 14 WEG dürfe der einzelne Wohnungseigentümer von seinem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinen der anderen Wohnungs­ei­gentümer ein Nachteil entsteht. Nach Ansicht des Gerichts habe die Haltung der Schlangen einen übermäßigen Gebrauch des Sondereigentums dargestellt. Der Wohnungs­ei­gentümer sei daher daran gehalten gewesen, seinem Mieter eine derartige Tierhaltung zu untersagen.

Angst vor Gefährlichkeit der Schlangen bestand

Zwar sei es richtig, so das Landgericht weiter, dass nicht jede Überemp­find­lichkeit eines Wohnungs­ei­gen­tümers zu berücksichtigen ist und eine konkrete Gefahr für die Wohnungs­ei­gentümer nicht feststellbar war. Dennoch hielt das Gericht die verbreiteten Ängste wegen der regelmäßigen Gefährlichkeit von Schlangen für nicht ganz ungerecht­fertigt. Zudem sei die Gefahr eines Entweichens einer Schlange aufgrund eines Zufalls oder aufgrund menschlichen Versagens, etwa beim Füttern der Tiere oder Säubern der Terrarien nicht ausgeschlossen. Dieses Restrisiko dürfe den Mitbewohnern eines Hauses nicht zugemutet werden. Daher habe allein die Angst vor dem Ausbrechen einer Schlange die Schlan­gen­haltung für die Wohnungs­ei­gen­tümerin unzumutbar gemacht.

Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1430/rb)

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