21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil20.05.2011

VG Berlin: Privater Erwerb einer Schwarzschwanz-Klapperschlange wird nicht genehmigtPrivates Interesse an Haltung einer Giftschlange muss hinter Schutzzweck zurücktreten

Privatpersonen ist der Erwerb, das Halten und die Zucht einer Schwarzschwanz-Klapperschlange nicht (mehr) gestattet. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Der Kläger , dem nach früherem Recht eine Ausnahmegenehmigung zum Halten gefährlicher Tiere wildlebender Art gewährt worden war, begehrte eine Haltungs- und Zucht­ge­neh­migung für den Neuerwerb einer Schwarzschwanz-Klapperschlange. Das Bezirksamt lehnte die Erteilung der Genehmigung unter Verweis auf die Neufassung der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Art ab. Danach sei die private Haltung einer Schwarzschwanz-Klapperschlange nunmehr ausnahmslos verboten. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, ein ausnahmsloses Verbot habe nicht durch Verordnung, sondern nur durch formelles Gesetz erlassen werden dürfen. In den letzten Jahren sei weder in Berlin noch in anderen Bundesländern ein unbeteiligter Dritter durch Giftschlangen verletzt worden. Einer Verschärfung der bestehenden Regelung habe es daher nicht bedurft. Die Neuregelung sei auch gleich­heits­widrig.

Ausnahmsloses Verbot zum Neuerwerbs dient zur Verringerung des Artbestands und zum Ausschluss schwerwiegender Schäden oder tödlicher Verletzungen bei Menschen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Zweifel an der Wirksamkeit der Verordnung bestünden nicht. Die Neuregelung verstoße auch nicht gegen Grundrechte des Klägers. Sie betreffe nur den Neuerwerb, nicht jedoch im Bestand befindliche Tiere. Die Schwarzschwanz-Klapperschlange zähle zu den Giftschlangen und sei damit potentiell gefährlich. Das ausnahmslose Verbot des Neuerwerbs diene dazu, den Artbestand zu verringern und schwerwiegende Schäden oder tödliche Verletzungen bei Menschen auszuschließen. Das private Interesse an der Haltung einer Giftschlange trete hinter diesen Schutzzweck zurück. Die Neuregelung sei auch nicht gleich­heits­widrig. Die Einschätzung, von der Schwarzschwanz-Klapperschlange gehe eine größere Gefahr aus als von anderen Tieren, für deren Neuerwerb eine Ausnah­me­ge­neh­migung erteilt werden könne, sei nach wissen­schaft­lichen Untersuchungen nicht zu beanstanden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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