18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil26.08.2010

Private Haltung von Krustenechsen nur mit Erlaubnis zulässigGesetzliche Bestimmung über Haltung gefährlicher Tiere mit Grundgesetz vereinbar

Die private Haltung von Krustenechsen (Gattung Heloderma) ist erlaub­nis­pflichtig. Dies entschied der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof und wies damit die Klage eines privaten Züchters dieser Tiere ab.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hält mindestens 55 Krustenechsen in einer Etagenwohnung in Südhessen. Eine Erlaubnis hierfür wurde ihm vom Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt am 17. April 2008 erteilt. Durch die Befristung dieser Erlaubnis auf fünf Jahre, die Pflicht den Tierbestand jährlich anzuzeigen aber auch durch die Geneh­mi­gungs­pflicht als solche sieht sich der Kläger in seinen wissen­schaft­lichen Interessen als Halter und Züchter dieser Tiere verletzt. Mit seiner Klage begehrt er deshalb die Feststellung, dass er für die Haltung von Krustenechsen keiner Erlaubnis bedürfe und die auch bisher gehaltenen Tiere deshalb nicht habe beim Regie­rungs­prä­sidium anmelden müssen, wie dies durch das Hessische Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (HSOG) seit Oktober 2007 für die nicht gewerbsmäßige Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten vorgeschrieben ist. Schließlich habe auch das Regie­rungs­prä­sidium durch die Erteilung der Genehmigung sein wissen­schaft­liches Interesse an dem Fortpflan­zungs­ver­halten von Krustenechsen als schutzwürdig anerkannt. Auch seien Krustenechsen, die zur Klasse der Reptilien gehören, zwar giftig, aber für Menschen nicht so gefährlich, wie dies vom Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt angenommen werde.

Klage bleibt auch in zweiter Instanz erfolglos

In erster Instanz blieb die Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main ohne Erfolg. Auch die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof zurückgewiesen.

Bestehender Gefah­ren­verdacht lässt gesetzliches Verbot privater Haltung entsprechender Tiere verhältnismäßig erscheinen

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof aus, die in Hessen geltende gesetzliche Bestimmung über die Haltung gefährlicher Tiere (§ 43 a HSOG) sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies habe das Gericht bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 4. März 2010 in einem Verfahren, in dem es um vergleichbare Probleme bei der Haltung von Giftschlangen in einer Privatwohnung ging, festgestellt. Danach sei die gesetzliche Erlaub­nis­pflicht für das Halten gefährlicher Tiere, wie z. B. giftige Reptilien gerechtfertigt, weil schon ein bestehender Gefah­ren­verdacht bzw. ein vorhandenes "Besorg­nis­po­tenzial" das gesetzliche Verbot der privaten Haltung entsprechender Tiere bei einem entsprechenden Erlaub­nis­vor­behalt verhältnismäßig erscheinen lasse. Ein derartiges Gefähr­dungs­po­tenzial sei auch bei den Krustenechsen gegeben, die zu den giftigen Reptilien zählen. Nach vorliegenden wissen­schaft­lichen Erkenntnissen sei der Biss dieser Tiere auch für Menschen gefährlich, u. U. sogar tödlich.

§ 43 a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

Erläuterungen
(1) Die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wildlebenden Art ist verboten. Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind. Die Bezirks­ord­nungs­behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Halterin oder der Halter ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist. Ein berechtigtes Interesse kann für die Haltung zum Zwecke der Wissenschaft oder Forschung oder für vergleichbare Zwecke angenommen werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits gehaltene gefährliche Tiere einer wildlebenden Art, wenn die Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens zum 30. April 2008 der Bezirks­ord­nungs­behörde schriftlich angezeigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots nach Abs. 1 Satz 1 bereits erzeugte Nachkömmlinge. ....

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10162

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI