Dokument-Nr. 7142
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Bundesverfassungsgericht Beschluss02.12.2008
Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz zum Verbot der Schlangenhaltung erfolglos
Die Verfassungsbeschwerde eines Besitzers von giftigen Schlangen, der sich unmittelbar gegen das in Hessen geltende gesetzliche Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wendet (siehe § 43 a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG), wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer hat als Halter von Schlangen, die er bis 2007 angeschafft hatte, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem gesetzlichen Verbot der Haltung gefährlicher Tiere bei der zuständigen Behörde gestellt, über den bisher noch nicht entschieden ist.
BVerfG: Zunächst sollen die Fachgericht entscheiden
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, sondern verwies den Beschwerdeführer darauf, eine Klärung der Rechtslage zunächst durch die Fachgerichte zu suchen. Dies ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Richter: Tierhalter soll sich zunächst um Ausnahmegenehmigung bemühen
Tiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 9. Oktober 2007 bereits gehalten wurden, sind ohnehin von dem Haltungsverbot ausgenommen, wenn die Haltung bis spätestens zum 30. April 2008 der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wurde. Soweit der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine Schlangen sich fortpflanzen zu lassen oder weitere Tiere zu erwerben, kann er darauf verwiesen werden, sich hierfür vorab weiter um eine Ausnahmegenehmigung zu bemühen. Ausnahmen von dem Haltungsverbot können nach dem Gesetz zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachgewiesen wird. Sollte der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfolglos bleiben, kann der Beschwerdeführer zunächst - auch vorläufigen und gegebenenfalls vorbeugenden - verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Er kann es schließlich auf zumutbare Weise vermeiden, dem Verbot zuwider zu handeln, so dass er nicht mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen muss. So kann er etwa eine Vermehrung der Schlangen durch entsprechende Getrennthaltung einstweilen unterbinden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 107/2008 vom 16. Dezember 2008
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