21.11.2024
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Dokument-Nr. 7142

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Bundesverfassungsgericht Beschluss02.12.2008

Verfas­sungs­be­schwerde gegen Gesetz zum Verbot der Schlan­gen­haltung erfolglos

Die Verfas­sungs­be­schwerde eines Besitzers von giftigen Schlangen, der sich unmittelbar gegen das in Hessen geltende gesetzliche Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wendet (siehe § 43 a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG), wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwer­de­führer hat als Halter von Schlangen, die er bis 2007 angeschafft hatte, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung von dem gesetzlichen Verbot der Haltung gefährlicher Tiere bei der zuständigen Behörde gestellt, über den bisher noch nicht entschieden ist.

BVerfG: Zunächst sollen die Fachgericht entscheiden

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nahm diese Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung an, sondern verwies den Beschwer­de­führer darauf, eine Klärung der Rechtslage zunächst durch die Fachgerichte zu suchen. Dies ist dem Beschwer­de­führer zumutbar.

Richter: Tierhalter soll sich zunächst um Ausnah­me­ge­neh­migung bemühen

Tiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 9. Oktober 2007 bereits gehalten wurden, sind ohnehin von dem Haltungsverbot ausgenommen, wenn die Haltung bis spätestens zum 30. April 2008 der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wurde. Soweit der Beschwer­de­führer beabsichtigt, seine Schlangen sich fortpflanzen zu lassen oder weitere Tiere zu erwerben, kann er darauf verwiesen werden, sich hierfür vorab weiter um eine Ausnah­me­ge­neh­migung zu bemühen. Ausnahmen von dem Haltungsverbot können nach dem Gesetz zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachgewiesen wird. Sollte der Antrag auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung erfolglos bleiben, kann der Beschwer­de­führer zunächst - auch vorläufigen und gegebenenfalls vorbeugenden - verwal­tungs­ge­richt­lichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Er kann es schließlich auf zumutbare Weise vermeiden, dem Verbot zuwider zu handeln, so dass er nicht mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen muss. So kann er etwa eine Vermehrung der Schlangen durch entsprechende Getrennthaltung einstweilen unterbinden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 107/2008 vom 16. Dezember 2008

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