14.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil03.03.2009

Behörde darf Tierhalter eine Boa constrictor entziehenBesonderer Artenschutz nach dem Bundes­na­tur­schutz­gesetz

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine im Jahr 2006 vom Polizei­voll­zugs­dienst beschlagnahmte und im Jahr 2007 von der Stadt Karlsruhe eingezogene, knapp 2 m lange Riesenschlange (Boa Constrictor Imperator - Kaiserboa) dem Eigentümer nicht zurückgegeben werden muss. Ferner hat der Kläger die Kosten zu tragen, die für die behördliche Unterbringung der Schlange im Natur­kun­de­museum Karlsruhe entstanden sind.

Die Boa war beschlagnahmt worden, nachdem sich der Eigentümer mit ihr in der Öffentlichkeit gezeigt hatte. Auf Aufforderung der Stadt Karlsruhe hatte er verschiedene Schriftstücke vorgelegt, die beweisen sollten, dass er zum Besitz der dem besonderen Artenschutz unterliegenden Schlange berechtigt war. Diese Papiere hielten die Stadt Karlsruhe und auch das Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe als Wider­spruchs­behörde für unzureichend.

Richter bestätigen Besitzverbot einer Boa Constrictor Imperator

Die daraufhin erhobene Klage gegen die Einziehung blieb nun ohne Erfolg. Die Kammer unterstrich in ihrem Urteil, dass der Besitz eines Tieres, das wie eine Boa Constrictor Imperator einer besonders geschützten Art im Sinne des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes angehöre, grundsätzlich verboten sei.

Kein Nachweis, dass das Tier in der Europäischen Gemeinschaft gezüchtet worden ist

Erlaubt sei der Besitz zwar ausnahmsweise dann, wenn der Besitzer nachweisen könne, dass das Tier in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gezüchtet worden sei. Dieser Nachweis sei dem Kläger aber nicht gelungen. Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen ließen nicht erkennen, wer die Boa gezüchtet habe und auf welchem Weg sie vom Züchter in seinen Besitz gelangt sei. Es sei nicht einmal klar, ob es sich bei der darin jeweils genannten Boa constrictor tatsächlich um eine Kaiserboa und gerade um die des Klägers handele. Die Bescheinigungen beträfen zudem ersichtlich zwei zu verschiedenen Zeitpunkten geborene Tiere. Bei dieser Sachlage müsse der Kläger auch die behördlichen Verwahrkosten tragen.

Quelle: ra-online (pt)

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