Die Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) hatte dem Betreiber mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 20.08.2007 auf Grundlage der §§ 1, 3 Polizeigesetz jeglichen Kontakt zwischen Besuchern und Tieren untersagt, wobei dies insbesondere für die Einbeziehung der Besucher in Tierpräsentationsshows sowie das gewerbliche Fotografieren gelte. Sie begründete diese Anordnung mit der Gefährlichkeit der Tiere, auch in Bezug auf die Übertragung diverser Krankheiten auf Menschen. Der Betreiber erhob hiergegen Widerspruch und beantragte am 24.08.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart vorläufigen Rechtsschutz: Es handle sich um drei an den engen Kontakt mit Menschen gewöhnte Tiere mit minimalem Aggressionsverhalten und hoher Toleranzschwelle, sowie einer durch einen erfahrenen Tierpfleger gut beherrschbare Körpergröße.
Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Betreibers unter der Auflage, die es zur Wahrung des öffentlichen Interesses für geboten hielt, wieder her. Es stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Anordnung eines vollständigen Kontaktverbots rechtswidrig sein dürfte. In der Verfügung werde nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit durch einen Kontakt von Tieren und Besuchern bei Einhaltung der dementsprechenden Sicherheitsvorkehrungen Gefährdungen resultieren würden, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten und ein weitergehendes polizeirechtliches Eingreifen rechtfertigen könnten. Vom Antragsteller eingereichte tierärztliche Stellungnahmen seien auf telefonische Nachfrage insbesondere auch von der Reptilienabteilung der Stuttgarter Wilhelma bestätigt worden. Danach handele es sich bei der Boa constrictor und der Python um sehr friedliche Schlangen, welche ungewohnte Situationen und selbst „Belästigungen“ durch Menschen gut tolerieren könnten. Wenn sichergestellt sei, dass ein Betreuer den Kopf fixiere, sei das Gefähr-dungspotential sehr gering. Handele es sich beim Alligator um ein kleines Tier, bei dem lediglich der Rücken gestreichelt werde, während der Kopf fixiert bzw. das Maul zugehalten werde, könne man die Risiken minimieren. Auch das Infektionsrisiko könne beim Streicheln über Rücken oder Schwanz eines Reptils schwerlich höher eingestuft werden, als beim Streicheln eines „konventionellen“ Haustieres oder sogar intensiveren Körperkontakten wie dem „Kuscheln“ mit Katze, Hund oder Meerschweinchen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 03.09.2007