Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Betreiber einer Alligator-Farm im Wetteraukreis dagegen gewandt, dass die Naturschutzbehörde ihm mit sofortiger Wirkung untersagt hatte, Besuchern Zutritt zu Bereichen der Alligator-Farm zu gewähren, in denen keine durchgängige Trennbarriere zwischen Besuchern und Krokodilen besteht, die einen körperlichen Kontakt zwischen Besuchern und Krokodilen ausschließt. Nur mit der expliziten Einwilligung volljähriger Besucher, die ausdrücklich über mögliche Gefahren für Leib und Leben ausreichend aufgeklärt wurden, soll dies nicht gelten. Auch ein Sicherheitskonzept mit Maßnahmen und Notfallplan soll der Betreiber zur Genehmigung der Behörde vorlegen.
Der Betreiber, der die Alligator-Farm seit vielen Jahren betreibt, ohne dass es bisher zu Zwischenfällen mit Besuchern gekommen ist, wandte ein, dass er über die Eignung zum Führen der Krokodile und Alligatoren verfüge; diese seien von ihm überwiegend selbst gezüchtet worden und zahm und keine Gefahr für die Besucher. Davon hätte man sich durch einen Wesenstest der Tiere überzeugen können.
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Gießen nicht. Die Naturschutzbehörde könne die getroffenen Anordnungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz erlassen, weil der als Zoo genehmigte Betrieb nicht rechtskonform betrieben werde und ein Ordnungswidrigkeitstatbestand vorliege. § 121 OWiG untersage es, ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art sich frei umher bewegen zu lassen oder als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es zu unterlassen, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten. Bei Krokodilen bzw. Alligatoren handele es sich aber um gefährliche Tiere einer wild lebenden Art im Sinne der Vorschrift, so das Gericht. Denn ein Tier sei dann gefährlich, wenn es einer Tiergattung angehöre, die erfahrungsgemäß Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erwarten lasse. Dies gelte auch für Krokodile und Alligatoren, da sie als Raubtiere der allgemeinen Erfahrung nach eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und anderen Tieren darstellten. Darauf, ob das einzelne Tier die bei der Tiergattung übliche Gefährlichkeit besitze oder ob es etwa zahm oder eine Zähmung im Einzelfall möglich sei, komme es nicht an.
Da sich die Tiere auf der Alligator-Farm mit den Menschen im selben Raum bewegten, sei der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt. Der vom Antragsteller vorgetragene Wesenstest für die Alligatoren, sollte ein solcher überhaupt praktisch durchführbar sein, wie das Gericht anmerkt, beseitige die grundsätzliche Gefährlichkeit der Tiergattung nicht, auf die es allein ankomme.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder
2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(§ 121 OWiG in der Fassung vom 19.2.1987)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online