18.10.2024
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Dokument-Nr. 25462

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss24.01.2018

Betrieb einer Alligator-Farm nur unter Auflagen nicht zu beanstandenBesucher­füh­rungen begründen Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben von Menschen

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass der Erlass einer Anordnung zum Betrieb einer Alligatoren-Farm nur unter Auflagen rechtmäßig ist, da die Besucher­füh­rungen das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben von Menschen begründen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt dem Betreiber einer Alligator-Farm mit sofortiger Wirkung untersagt, Besuchern Zutritt zu Bereichen der Alligator-Farm zu gewähren, in denen keine durchgängige Trennbarriere zwischen Besuchern und den Tieren besteht, die einen körperlichen Kontakt zwischen Besuchern und Tieren ausschließt. Nur für volljährige Besucher soll dies möglich sein. Diese müssten zuvor über mögliche Gefahren für Leib und Leben ausreichend aufgeklärt werden und entsprechend einwilligen. Auch ein Sicher­heits­konzept sollte der Betreiber der Behörde vorlegen.

Betreiber verneint Gefahr für Besucher

Der Unternehmer, der die Alligator-Farm seit vielen Jahren betreibt, ohne dass es bisher zu Zwischenfällen mit Besuchern kam, wandte ein, dass er über die Eignung zum Führen der Tiere verfüge. Diese seien von ihm überwiegend selbst gezüchtet worden, zahm und keine Gefahr für die Besucher. Davon hätte man sich durch einen Wesenstest der Tiere überzeugen können.

Beschwerde des Betreibers ändert nichts an Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof wies die Beschwerde zurück und führte zur Begründung aus, dass das Beschwer­de­vor­bringen des Betreibers eine Abänderung der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts zu Gunsten des Antragstellers nicht rechtfertige. Insbesondere sei das Regie­rungs­prä­sidium als obere Natur­schutz­behörde für den Erlass der Anordnungen zuständig und nicht auf den Erlass arten­schutz­recht­licher Regelungen beschränkt.

Prüfung einer Ordnungs­wid­rigkeit durch Haltung gefährlicher Tiere bedurfte keiner Entscheidung.

Zwar dürfte es fraglich sein, ob durch die bisherige Praxis der Besucher­füh­rungen eine Ordnungs­wid­rigkeit vorliege, weil der Betreiber gefährliche Tiere einer wildlebenden Art sich frei umherbewegen lasse. Besucher würden aber nur nach vorheriger Anmeldung unter Aufsicht Zutritt erhalten. Ein Kontakt zu den Tieren sei damit nur einem geschlossenen Personenkreis möglich. Dies bedurfte aber keiner Entscheidung.

Bisherige Praxis der Besucher­füh­rungen stellt Verstoß gegen das Polizeirecht dar

Denn in der bisherigen Praxis der Besucher­füh­rungen sei ein Verstoß gegen das Polizeirecht zu erblicken. Die Besucher­füh­rungen begründen das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben von Menschen. Das Vorliegen einer solchen Gefahr habe die Behörde im angegriffenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar begründet und darauf zu Recht ihre Anordnungen gestützt.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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