Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss24.01.2018
Betrieb einer Alligator-Farm nur unter Auflagen nicht zu beanstandenBesucherführungen begründen Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben von Menschen
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der Erlass einer Anordnung zum Betrieb einer Alligatoren-Farm nur unter Auflagen rechtmäßig ist, da die Besucherführungen das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben von Menschen begründen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Regierungspräsidium Darmstadt dem Betreiber einer Alligator-Farm mit sofortiger Wirkung untersagt, Besuchern Zutritt zu Bereichen der Alligator-Farm zu gewähren, in denen keine durchgängige Trennbarriere zwischen Besuchern und den Tieren besteht, die einen körperlichen Kontakt zwischen Besuchern und Tieren ausschließt. Nur für volljährige Besucher soll dies möglich sein. Diese müssten zuvor über mögliche Gefahren für Leib und Leben ausreichend aufgeklärt werden und entsprechend einwilligen. Auch ein Sicherheitskonzept sollte der Betreiber der Behörde vorlegen.
Betreiber verneint Gefahr für Besucher
Der Unternehmer, der die Alligator-Farm seit vielen Jahren betreibt, ohne dass es bisher zu Zwischenfällen mit Besuchern kam, wandte ein, dass er über die Eignung zum Führen der Tiere verfüge. Diese seien von ihm überwiegend selbst gezüchtet worden, zahm und keine Gefahr für die Besucher. Davon hätte man sich durch einen Wesenstest der Tiere überzeugen können.
Beschwerde des Betreibers ändert nichts an Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde zurück und führte zur Begründung aus, dass das Beschwerdevorbringen des Betreibers eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Antragstellers nicht rechtfertige. Insbesondere sei das Regierungspräsidium als obere Naturschutzbehörde für den Erlass der Anordnungen zuständig und nicht auf den Erlass artenschutzrechtlicher Regelungen beschränkt.
Prüfung einer Ordnungswidrigkeit durch Haltung gefährlicher Tiere bedurfte keiner Entscheidung.
Zwar dürfte es fraglich sein, ob durch die bisherige Praxis der Besucherführungen eine Ordnungswidrigkeit vorliege, weil der Betreiber gefährliche Tiere einer wildlebenden Art sich frei umherbewegen lasse. Besucher würden aber nur nach vorheriger Anmeldung unter Aufsicht Zutritt erhalten. Ein Kontakt zu den Tieren sei damit nur einem geschlossenen Personenkreis möglich. Dies bedurfte aber keiner Entscheidung.
Bisherige Praxis der Besucherführungen stellt Verstoß gegen das Polizeirecht dar
Denn in der bisherigen Praxis der Besucherführungen sei ein Verstoß gegen das Polizeirecht zu erblicken. Die Besucherführungen begründen das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben von Menschen. Das Vorliegen einer solchen Gefahr habe die Behörde im angegriffenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar begründet und darauf zu Recht ihre Anordnungen gestützt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2018
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online