Dokument-Nr. 16618
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- NJW-RR 1990, 1430Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1990, Seite: 1430
Oberlandesgericht Frankfurt Beschluss19.07.1990
Wohnungseigentümergemeinschaft kann Haltung von Ratten und Schlangen untersagenRatten- und Schlangenhaltung stellt keine ordnungsgemäße Verwaltung dar
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch einen Mehrheitsbeschluss das Halten von Schlangen und Ratten in der Eigentumswohnung verbieten. Denn eine solche Tierhaltung entspricht keinem ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hielt ein Wohnungseigentümer in seiner etwa 80 qm großen Wohnung elf Schlangen, davon drei etwa zwei Meter lange Boas, sowie ca. 96 Ratten und Mäuse. Diese dienten als Lebendfutter und wurden in vier Käfigen gezüchtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hielt dies für unzulässig und hat daher mehrheitlich beschlossen, das Halten von Ratten und Schlangen zu verbieten. Der Wohnungseigentümer klagte daraufhin gegen den Beschluss.
Wohnungseigentümerbeschluss war wirksam
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe das Verbot mehrheitlich beschließen dürfen. Denn die Tierhaltung habe den ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums überschritten.
Schlangen- und Rattenhaltung war nicht üblich
Ordnungsmäßig sei ein Gebrauch des Sondereigentums, so das Oberlandesgericht weiter, der sich im Rahmen von § 14 Nr. 1 WEG hält. Damit solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Störungen beim Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft zwar nicht zu vermeiden sind, aber auf das unvermeidliche Maß beschränkt werden müssen. Mit einem ordnungsgemäßen Wohnen in einer Wohnungseigentumsanlage sei die Haltung von Schlangen und Ratten, die als Lebendfutter dienen, nicht vereinbar gewesen. Vielmehr habe eine solche Tierhaltung nicht zur allgemeinen Lebensführung gehört. Das Gericht begründete dies vor allem mit den tradierten soziokulturellen Vorstellungen der Allgemeinheit.
Unbehagen begründete Überschreitung des ordnungsgemäßen Gebrauchs
Zudem habe das bei den Miteigentümern nachvollziehbar vorhandene Unbehagen über die Tierhaltung nach Auffassung des Oberlandesgerichts ausgereicht, um eine empfindliche Störung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens und damit eine Überschreitung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Sondereigentums anzunehmen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, ob von der Tierhaltung keine Geruchsbelästigung ausging, die Tiere ausbruchssicher verwahrt waren und beim Transport große Sorgfalt aufgewendet wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1430/rb)
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