18.10.2024
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Dokument-Nr. 16618

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Beschluss19.07.1990Oberlandesgericht Frankfurt20 W 149/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1990, 1430Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1990, Seite: 1430
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Oberlandesgericht Frankfurt Beschluss19.07.1990

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann Haltung von Ratten und Schlangen untersagenRatten- und Schlan­gen­haltung stellt keine ordnungsgemäße Verwaltung dar

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann durch einen Mehrheits­be­schluss das Halten von Schlangen und Ratten in der Eigen­tums­wohnung verbieten. Denn eine solche Tierhaltung entspricht keinem ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hielt ein Wohnungseigentümer in seiner etwa 80 qm großen Wohnung elf Schlangen, davon drei etwa zwei Meter lange Boas, sowie ca. 96 Ratten und Mäuse. Diese dienten als Lebendfutter und wurden in vier Käfigen gezüchtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hielt dies für unzulässig und hat daher mehrheitlich beschlossen, das Halten von Ratten und Schlangen zu verbieten. Der Wohnungs­ei­gentümer klagte daraufhin gegen den Beschluss.

Wohnungs­ei­gen­tü­mer­be­schluss war wirksam

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Wohnungs­ei­gentümer. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft habe das Verbot mehrheitlich beschließen dürfen. Denn die Tierhaltung habe den ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums überschritten.

Schlangen- und Rattenhaltung war nicht üblich

Ordnungsmäßig sei ein Gebrauch des Sondereigentums, so das Oberlan­des­gericht weiter, der sich im Rahmen von § 14 Nr. 1 WEG hält. Damit solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Störungen beim Zusammenleben in einer Hausge­mein­schaft zwar nicht zu vermeiden sind, aber auf das unvermeidliche Maß beschränkt werden müssen. Mit einem ordnungsgemäßen Wohnen in einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage sei die Haltung von Schlangen und Ratten, die als Lebendfutter dienen, nicht vereinbar gewesen. Vielmehr habe eine solche Tierhaltung nicht zur allgemeinen Lebensführung gehört. Das Gericht begründete dies vor allem mit den tradierten sozio­kul­tu­rellen Vorstellungen der Allgemeinheit.

Unbehagen begründete Überschreitung des ordnungsgemäßen Gebrauchs

Zudem habe das bei den Miteigentümern nachvollziehbar vorhandene Unbehagen über die Tierhaltung nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ausgereicht, um eine empfindliche Störung des gemein­schaft­lichen Zusammenlebens und damit eine Überschreitung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Sondereigentums anzunehmen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, ob von der Tierhaltung keine Geruchs­be­läs­tigung ausging, die Tiere ausbruchssicher verwahrt waren und beim Transport große Sorgfalt aufgewendet wurde.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1430/rb)

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