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Oberlandesgericht Hamm Beschluss21.11.2012

Elternunterhalt: Erwachsene Tochter muss Kosten für Heimaufenthalt der Mutter zahlenUnterhalts­pflichtiger muss angebliche Leistungs­unfähigkeit darlegen und nachweisen

Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhalts­rechtliche Leistungs­fä­higkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und änderte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Amtsgerichts Borken ab.

Im zugrunde liegenden Streitfall lebt die 93 Jahre alte Mutter der 64 jährigen Antragsgegnerin in einem Alten- und Pflegeheim in Südlohn. Für die durch Rente, Versi­che­rungs­leis­tungen und Vermögen der Mutter nicht abgedeckten Heimkosten gewährt der antragstellende Kreis Borken monatlich Hilfe zur Pflege in Höhe von 1.638 Euro.

Antragsgegnerin verweigert Zahlungen mit Verweis auf Leistungs­un­fä­higkeit

An den vom Kreis Borken finanzierten Heimkosten haben sich zwei Brüder der Antragsgegnerin mit monatlichen Zahlungen von 704 Euro zu beteiligen, zwei ihrer Schwestern leisten keine Zahlungen, weil sie unstreitig leistungs­unfähig sind. Von der Antragsgegnerin verlangt der Kreis Borken nach gesetzlichem Forde­rungs­übergang des Anspruchs der Mutter auf Elternunterhalt eine monatliche Zahlung in Höhe von 113 Euro. Die verlangten Zahlungen hat die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf verweigert, dass sie ab Februar 2008 nicht mehr leistungsfähig sei.

Famili­en­ein­kommen für Frage der Leistungs­fä­higkeit entscheidend

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Antragsgegnerin zur monatlichen Eltern­un­ter­halts­zahlung in Höhe von 113 Euro verpflichtet. Der Unter­halts­pflichtige habe seine Leistungs­un­fä­higkeit darzulegen und ggf. auch nachzuweisen. Hierzu habe er die seine Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie Alter, Familienstand, Höhe seines Vermögens und Einkommens, Verbind­lich­keiten, Werbungskosten und die sonstigen einkom­mens­min­dernden Posten vorzutragen. Schulde ein verheirateter Unter­halts­pflichtiger Elternunterhalt, komme es für die Frage seiner Leistungsfähigkeit auf das Famili­en­ein­kommen an, weil der Unter­halts­pflichtige den Unterhalt entweder aus seinem nicht nur geringfügigen "Taschen­geldan­spruch" gegen den Ehegatten oder aus seinen eigenen Einkünften schulde. Deswegen habe er auch zum Einkommen der anderen Famili­en­mit­glieder vorzutragen. Ihrer Darlegungslast habe die Antragsgegnerin nicht genügt. Bereits deswegen sei von ihrer Leistungs­fä­higkeit zur monatlichen Unter­halts­zahlung von 113 Euro auszugehen.

Mögliche Leistungs­un­fä­higkeit nicht ausreichend dargelegt

Die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend dargelegt, welche Einkünfte aus Erwer­b­s­tä­tigkeit sie und ihr als selbständiger Versi­che­rungs­ver­treter tätiger Ehemann erzielt hätten, auch nicht, welche Miete aus einem ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann gehörenden Mietshaus eingenommen worden sei. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer fehlenden Leistungs­fä­higkeit auf das steuerlich maßgebliche Einkommen berufe, habe sie versäumt, ihre Einnahmen und Ausgaben so darzulegen, dass die nur steuerlich beachtlichen Aufwendungen von den unter­halts­rechtlich erheblichen Aufwendungen abgrenzbar seien.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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