21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss25.10.2012

Kein Anspruch auf Elternunterhalt bei vorzeitig verbrauchtem privaten VorsorgekapitalKind kann nicht zum Unterhalt für Mutter herangezogen werden

Anspruch auf Elternunterhalt besteht dann nicht, wenn Rente, Pflegegeld und Zahlungen aus einer privaten Altersvorsorge grundsätzlich ausreichen würden, um den Bedarf der Eltern zu decken. Dies gelte auch, wenn diese Beträge den Eltern nicht vollständig zur Verfügung ständen, weil aufgrund von Versäumnissen in der Vergangenheit kein Anspruch auf Pflegegeld mehr bestehe und das private Vorsorgekapital vorzeitig verbraucht worden sei. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte das Sozialamt der Stadt Oldenburg von einem Gewer­be­trei­benden aus dem Bereich Wilhelmshaven Zahlungen für die Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim. Die psychisch erkrankte Mutter lebte seit 1995 in verschiedenen Einrichtungen. Anfangs war sie noch in geringem Umfang erwerbstätig und dadurch Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung. Nach Beendigung der Tätigkeit wurde diese Mitgliedschaft nicht fortgesetzt. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie aus dem nach der Scheidung gezahlten Ehegat­ten­un­terhalt. Teil des Unterhalts war auch ein Vorsorgebetrag für das Alter. Aus diesem hatte die Mutter ursprünglich eine Lebens­ver­si­cherung auf Rentenbasis angespart und sollte hieraus im Alter eine Zusatzrente von 160 Euro erhalten.

Von Sozialamt eingezogener Kapitalbetrag darf nicht zu Lasten des unter­halts­pflichtigen Sohnes gehen

Nachdem die Mutter hilfebedürftig geworden war, hatte ihr das Sozialamt zunächst darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Bei Fälligkeit der Renten­ver­si­cherung hatte das Sozialamt die Auszahlung des kapitalisierten Rentenbetrages veranlasst und mit dem Betrag die Rückzahlung der Darlehensraten an sich selbst bewirkt. Nach der Auszahlung des Kapita­li­sie­rungs­be­trages stehen der Mutter aber jetzt keine monatlichen Zahlungen aus der Versicherung mehr zu. Der Senat entschied, dass die Tatsache, dass das Sozialamt den Kapitalbetrag vereinnahmt habe, nicht zu Lasten des unter­halts­pflichtigen Sohnes gehen dürfe. Daher sei ein fiktiver Betrag von 160 Euro vom Bedarf abzusetzen.

Beendigung der Mitgliedschaft in Pflege­ver­si­cherung darf nicht zu Schlech­ter­stellung des Unter­halts­pflichtigen führen

Das gleiche gelte für eigentlich gerechtfertigte Ansprüche auf ein Pflegegeld nach Pflegestufe 1 in Höhe von 1.023 Euro. Da die Betreuerin und das bereits damals eingeschaltete Sozialamt es versäumt hatten, für eine Aufrecht­er­haltung des Versi­che­rungs­schutzes in der Krankenkasse sowie der Pflege­ver­si­cherung zu sorgen, erhält die Mutter heute kein Pflegegeld.

Beendigung der Mitgliedschaft in der Pflege­ver­si­cherung darf nicht zur Schlech­ter­stellung des Sohnes führen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied, dass die Beendigung der Mitgliedschaft in der Pflege­ver­si­cherung nicht zu einer Schlech­ter­stellung des unter­halts­pflichtigen Sohnes führen dürfe. Auch das Pflegegeld von 1.023 Euro sei als ohne die Versäumnisse erzielbares Einkommen vom Bedarf abzusetzen. Ergänzend hat das Gericht ausgeführt, dass der Sohn aufgrund seines inzwischen gesunkenen Einkommens ohnehin nicht mehr ausreichend leistungsfähig sei.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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