23.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil25.10.2012

Kinder müssen bei schweren Verfehlungen der Eltern keinen Elternunterhalt zahlenSohn muss aufgrund herab­wür­di­gender Kontakt­ver­wei­gerung des Vaters nicht für dessen Unterhalt aufkommen

Im Falle schwerer Verfehlungen gegenüber dem Unter­halts­schuldner kann gemäß § 1611 BGB ein Anspruch auf Unterhalt entfallen. Hierzu zählt auch, dass eine nachdrückliche und dabei herabwürdigende Kontakt­ver­wei­gerung eine Unter­halts­pflicht des Kindes entfallen lassen kann. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Bremen über mehrere Jahre die Pflegekosten für einen Senioren übernommen, der schließlich Anfang des Jahres mit 89 Jahren verstarb. Rund 9.000 Euro forderte die Stadt jetzt von dem Sohn des Verstorbenen zurück. Die Stadt sei in Vorlage getreten, der eigentliche Unter­halts­schuldner sei aber der Sohn. Der Sohn verweigerte die Zahlung. Der Vater habe nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1971 jeden Kontakt nachdrücklich abgelehnt.

Keine Unter­halts­pflicht des Sohnes wegen besonders nachhaltigem und kränkendem Kontaktabbruch

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg gab dem Sohn recht. Nach dem Gesetz könne im Falle schwerer Verfehlungen gegenüber dem Unter­halts­schuldner ein Anspruch auf Unterhalt entfallen, § 1611 BGB. Allerdings stelle nicht jeder Kontaktabbruch gleichzeitig eine solche schwere Verfehlung dar. Grundsätzlich bleibe die Unterhaltspflicht auch bestehen, wenn der persönliche Kontakt zwischen den Verwandten eingeschlafen sei oder man sich entfremdet habe. Im vorliegenden Falle sei der Kontaktabbruch aber besonders nachhaltig und kränkend gewesen. Der Vater habe alle Kontaktversuche seines Sohnes abgelehnt. Selbst bei der Beerdigung des Großvaters habe der Vater kein Wort mit seinem Sohn gewechselt. In seinem Testament habe der Vater verfügt, der Sohn solle nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten, er habe mit ihm schließlich seit 27 Jahren keinen Kontakt.

Vater hat Sohn mit seinem Verhalten aus dem Solida­r­ver­hältnis gelöst

Das Gericht stellte fest, dass der Vater damit einen besonders groben Mangel an verwandt­schaft­licher Gesinnung gezeigt und den Sohn damit besonders schwer getroffen habe. Der Vater habe offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaft­licher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich damit erkennbar aus dem Solida­r­ver­hältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern besteht.

Sohn nicht zur Unter­halts­zahlung verpflichtet

In einem solchen Falle müsse der Sohn keinen Unterhalt zahlen. Die Stadt Bremen könne daher auch keine auf sie übergegangenen Ansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend machen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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