23.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil04.11.2018

Entgelt für Treuhandauftrag bei Umschuldung von Baukrediten unzulässigRecht des Kunden auf Wechsel zu einem günstigeren Kreditinstitut darf nicht durch Zusatzentgelt erschwert werden

Lösen Kunden ihren Immobi­li­en­kredit durch eine andere Bank ab, darf die bisherige Bank kein Entgelt dafür verlangen, dass sie die Grundschuld im Rahmen eines Treu­hand­verhältnisses auf den neuen Kreditgeber überträgt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Fall sah das Preis­ver­zeichnis der Kreissparkasse Steinfurt ein Bearbei­tungs­entgelt von 100 Euro für "Treuhand­aufträge Ablösung Kundendarlehen" vor. Kundinnen und Kunden, die ihren Immobi­li­en­kredit ablösen und zu einer anderen Bank wechseln wollten, sollten das Entgelt dafür zahlen, dass die Bank die bestehende Grundschuld im Rahmen eines Treuhand­ver­hält­nisses auf die neue Bank überträgt. Bei einer solchen Umschuldung werden Grundschuld und Ablösesumme Zug um Zug zwischen den beteiligten Banken übertragen. Der bisherige Kreditgeber gibt die Grundschuld dann beispielsweise unter der Treuhandauflage frei, dass die ablösende Bank darüber erst nach Zahlung der Restschuld verfügen darf. Der neue Kreditgeber überweist daraufhin die Ablösesumme an die alte Bank.

OLG verneint Anspruch der Bank auf Entgelt für Treuhan­d­ab­wicklung der Grund­schul­d­über­tragung

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied, dass Kredi­t­in­stituten für die Treuhan­d­ab­wicklung der Grund­schul­d­über­tragung kein Entgelt zustehe und schloss sich damit der Auffassung des klagenden Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an. Es gehöre zu ihren neben­ver­trag­lichen Pflichten, dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut zu ermöglichen und die dafür benötigten Sicherheiten gegen Treuhand­auflagen freizugeben. Deshalb handle es sich nicht um eine Sonderleistung für Kunden, die sich ein Kreditinstitut extra vergüten lassen könne.

In erster Instanz hatte das Landgericht Dortmund die Klage der Verbrau­cher­zentrale insoweit abgewiesen, jedoch rechtskräftig zu Gunsten der Verbrau­cher­zentrale entschieden, dass die Kreissparkasse bei einer vorzeitigen Kreditablösung kein Entgelt von 125 Euro für die Berechnung einer Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung verlangen darf.

Revision wegen uneinheitlicher Rechtsprechung der Gerichte zugelassen

Bearbei­tungs­kosten für Treuhand­aufträge von 100 Euro und mehr verlangen derzeit noch viele Banken und Sparkassen. Ob betroffene Bankkunden das Entgelt zurückfordern können, dürfte mit dem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamm allerdings noch nicht endgültig entschieden sein. Die Richter ließen die Revision beim Bundes­ge­richtshof zu und verwiesen auf die uneinheitliche Rechtsprechung: Im Jahr 2009 hatte das Oberlan­des­gericht Köln ein vergleichbares Treuhandentgelt für zulässig erklärt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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