21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil10.09.2019

Klausel über Bearbei­tungs­entgelt für Treuhandauftrag bei Darle­hens­a­b­lösung unwirksamKlausel unterliegt Inhalts­kon­trolle und hält dieser nicht stand

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel, die bei Bankgeschäften mit Verbrauchern ein Bearbei­tungs­entgelt für einen Treuhandauftrag bei der Darle­hens­a­b­lösung vorsieht, unwirksam ist.

Bei dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um einen Verbrau­cher­schutz­verband. Er wendet sich gegen die die in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen einer Sparkasse enthaltene Klausel

"4. Sonstige Kredite

4.8 Sonstige Entgelte

[...]

Bearbeitungsentgelt für Treuhand­aufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €".

Die beklagte Sparkasse verwendet diese Klausel in ihrem Preis- und Leistungs­ver­zeichnis. Der Verbau­cher­schutz­verband begehrte, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt.

Während das Landgericht die Klage abwiesen, gab das Berufungs­gericht ihr statt. Mit der vom Oberlan­des­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage­ab­wei­sungs­antrag weiter.

BGH erklärt Klausel für unwirksam

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhalte. Er wies deshalb die Revision der Beklagten zurück. Zur Begründung führte der Bundes­ge­richtshof im Wesentlichen aus, dass der Klausel u.a. solche Fallge­stal­tungen unterfielen, in denen Kunden der Beklagten ihre bei dieser bestehende Darlehen von Fremdinstituten ablösen lassee und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von Treuhand­auflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen möchten. Hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Sicherung dessen Ansprüche bestellt, so stehe ihm als Sicherungsgeber aus der Siche­rungs­abrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Siche­rungs­mittels zu, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötige. Dabei könne der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine Löschungs­be­wil­ligung, eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünscht. Lasse sich der Darlehensgeber seine insoweit geschuldete Leistung vergüten, handele es sich bei der Entgeltklausel um eine Preis­ne­be­n­abrede, die der Inhalts­kon­trolle nach § 307 BGB unterliege.

Klausel ist als kontrollfähige Preis­ne­be­n­abrede einzuordnen

Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertrags­partners sei der Anwen­dungs­bereich der Klausel aber damit nicht erschöpft. Nach ihrem Wortlaut erfasse die Klausel nicht nur den Fall, dass ein von der Beklagten gewährtes Verbrau­cher­da­rlehen abgelöst wird und sie an einem von anderer Seite veranlassten Treuhandauftrag mitwirkt, sondern auch den Fall, dass sie als neue Darle­hens­geberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darle­hens­vertrags tätig wird. Mit der hierfür nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolgt die Beklagte allein eigene Vermö­gen­s­in­teressen, so dass die Klausel als kontrollfähige Preis­ne­be­n­abrede einzuordnen sei. Dies gelte auch dann, wenn für die Übertragung von Sicherheiten zu ihren Gunsten ein Treuhandauftrag erforderlich sei.

Für Darlehensgeber erforderlicher Aufwand ist mit zu zahlenden Zinsen abzugelten

Die damit als Preis­ne­be­n­abrede einzuordnende Klausel halte der Inhalts­kon­trolle nicht stand und sei deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, so der Bundes­ge­richtshof. Der Darlehensgeber nehme mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermö­gen­s­in­teressen wahr, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten sei. Dies gelte laut Bundes­ge­richtshof auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darle­hens­vertrags verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfalle.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 und 2 BGB:

Erläuterungen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)

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