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Dokument-Nr. 24786

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss16.06.2014

Vorzeitige Scheidung ohne Trennungsjahr aufgrund Schwangerschaft der Ehefrau aus ehebre­che­rischem Verhältnis gerechtfertigtVaterschaft des Ehemanns aufgrund bestehender Ehe rechtfertigt Annahme eines Härtefalls

Ist eine Ehefrau aus einem ehebre­che­rischen Verhältnis schwanger geworden, so rechtfertigt dies gemäß § 1565 Abs. 2 BGB die Scheidung noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs. Allein der Umstand, dass der Ehemann bei bestehender Ehe gemäß § 1592 Nr. 1 BGB rechtlich Vater des Kindes wird, rechtfertigt die Annahme eines Härtefalls. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich ein Ehepaar noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs scheiden lassen, da die Ehefrau aufgrund eines außerehelichen Geschlechts­verkehrs schwanger geworden ist.

Amtsgericht wies Schei­dungs­antrag zurück

Das Amtsgericht Coesfeld verneinte jedoch das Vorliegen eines Härtefalls und wies den Schei­dungs­antrag des Ehemanns daher zurück. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Ehemann einen normalen Schei­dungs­antrag nach Ablauf des ersten Trennungsjahrs stellen könne. Die mögliche Vaterschaft des Ehemanns zu dem Kind könne nach § 1599 Abs. 2 BGB verhindert werden. Danach werde der Ehemann nicht Vater des Kindes, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Schei­dungs­antrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Schei­dungs­antrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht hält vorzeitige Scheidung für zulässig

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Schwangerschaft aus einem ehebre­che­rischen Verhältnis stelle einen Härtegrund für eine vorzeitige Scheidung gemäß § 1565 Abs. 2 BGB dar. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass beide Ehegatten übereinstimmend vom Vorliegen eines Härtefalls ausgehen.

Vaterschaft aufgrund bestehender Ehe begründet Härtescheidung

Ein Schei­dungs­antrag nach Ablauf des Trennungsjahrs berge für den Ehemann das Risiko, so das Oberlan­des­gericht, dass er Vater des Kindes werde. Im Fall des § 1599 Abs. 2 BGB sei er darauf angewiesen, dass ein Dritter im vorgegebenen Zeitrahmen die Vaterschaft anerkenne. Im Verwei­ge­rungsfall müsse der Ehemann seine Vaterschaft anfechten. Darauf wäre er im Falle einer rechtzeitigen Härtescheidung nicht angewiesen. Allein dies rechtfertige die Zulassung einer Härtescheidung.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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