18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 21367

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Beschluss13.04.2000Oberlandesgericht Karlsruhe20 WF 32/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2000, 1417Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2000, Seite: 1417
  • NJW-RR 2000, 1389Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 1389
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss13.04.2000

Sofortige Scheidung bei Schwangerschaft der Ehefrau aufgrund außerehelichem Verhältnis zulässigSchwangerschaft stellt unzumutbare Härte für Ehemann dar

Ein Ehemann ist berechtigt eine sofortige Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB zu beantragen, wenn seine Ehefrau aufgrund eines außerehelichen Verhältnisses schwanger wird. In diesem Fall stellt die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte für den Ehemann dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erwartete eine Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann. Ihr Ehemann hielt eine Fortsetzung der Ehe aufgrund dessen für unzumutbar und beantragte daher noch vor Ablauf des Trennungsjahrs die sofortige Scheidung.

Recht zur sofortigen Scheidung bestand aufgrund Schwangerschaft

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Ehemanns. Er habe sich gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ohne Abwarten des Trennungsjahrs von seiner Ehefrau scheiden dürfen. Denn die Schwangerschaft der Ehefrau von einem anderen Mann sei als Härtegrund anzusehen, aus dem für den Ehemann die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe folge. Weitere belastende Umstände müssen nicht vorliegen.

Beseitigung der Vater­schafts­ver­mutung

Ein anderes Ergebnis wäre nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts mit dem Sinn und Zweck des § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht vereinbar. Nach dieser Vorschrift gelte nämlich die Vater­schafts­ver­mutung des § 1592 Nr. 1 BGB nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Schei­dungs­ver­fahrens geboren wird und ein Dritter spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Schei­dungs­urteils die Vaterschaft anerkennt. Dieser Vorteil dürfe dem Ehemann nicht allein deshalb entzogen werden, weil die Schwangerschaft für ihn nicht mit weiteren belastenden Umständen verbunden ist.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW-RR 2000, 1389/rb)

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