18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 21276

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Beschluss26.09.2002Oberlandesgericht Brandenburg10 WF 101/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2004, 25Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2004, Seite: 25
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Fürstenwalde, Beschluss08.07.2002, 9 F 252/02
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss26.09.2002

Ehepartner erwartet Kind aus außerehelicher Beziehung: Recht zur sofortigen Scheidung bestehtAbwarten des Trennungsjahrs unzumutbar

Erwartet der Ehepartner aus einer außerehelichen Beziehung ein Kind, so kann der andere Ehepartner die sofortige Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB beantragen. Er muss nicht das Trennungsjahr abwarten, da in einem solchen Fall das Weiter-Miteinander-Verheiratet-Sein für ihn unzumutbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich ein Ehemann von seiner Frau scheiden lassen, ohne zuvor das Trennungsjahr abzuwarten. Zur Begründung führte er an, dass seine Ehefrau eine außereheliche Beziehung mit einem anderen Mann unterhielt und von ihm ein Kind erwartete. Zudem lebte sie mit ihrem neuen Partner und den beiden gemeinsamen Kindern in der früheren Ehewohnung zusammen. Das Amtsgericht Fürstenwalde lehnte das Recht zur sofortigen Ehescheidung ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des schei­dungs­willigen Ehemanns.

Recht zur sofortigen Ehescheidung ohne Abwarten des Trennungsjahrs bestand

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Ehemann habe bereits vor Ablauf des Trennungsjahrs wegen Vorliegens einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB die Ehescheidung verlangen dürfen. Er habe nachweisen können, dass für ihn ein Weiter-Miteinander-Verheiratet-Sein mit seiner Ehefrau unzumutbar war.

Fortsetzung der Ehe war unzumutbar

Aufgrund der Umstände ist das Oberlan­des­gericht davon ausgegangen, dass die Ehefrau eine Beziehung eingegangen war, die weit über ein einmaliges oder kurzfristiges außereheliches Verhältnis hinausgegangen sei. Sie habe eine neue, auf Dauer angelegte Gemeinschaft begründet, die einer ehelichen Verbindung entsprochen habe. Das Ausbrechen der Ehefrau aus der Ehe sei für den Ehemann daher so belastend gewesen, dass eine Fortsetzung der Ehe für ihn unzumutbar gewesen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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