Dokument-Nr. 21276
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- FamRZ 2004, 25Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2004, Seite: 25
- Amtsgericht Fürstenwalde, Beschluss08.07.2002, 9 F 252/02
Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss26.09.2002
Ehepartner erwartet Kind aus außerehelicher Beziehung: Recht zur sofortigen Scheidung bestehtAbwarten des Trennungsjahrs unzumutbar
Erwartet der Ehepartner aus einer außerehelichen Beziehung ein Kind, so kann der andere Ehepartner die sofortige Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB beantragen. Er muss nicht das Trennungsjahr abwarten, da in einem solchen Fall das Weiter-Miteinander-Verheiratet-Sein für ihn unzumutbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich ein Ehemann von seiner Frau scheiden lassen, ohne zuvor das Trennungsjahr abzuwarten. Zur Begründung führte er an, dass seine Ehefrau eine außereheliche Beziehung mit einem anderen Mann unterhielt und von ihm ein Kind erwartete. Zudem lebte sie mit ihrem neuen Partner und den beiden gemeinsamen Kindern in der früheren Ehewohnung zusammen. Das Amtsgericht Fürstenwalde lehnte das Recht zur sofortigen Ehescheidung ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des scheidungswilligen Ehemanns.
Recht zur sofortigen Ehescheidung ohne Abwarten des Trennungsjahrs bestand
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Ehemann habe bereits vor Ablauf des Trennungsjahrs wegen Vorliegens einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB die Ehescheidung verlangen dürfen. Er habe nachweisen können, dass für ihn ein Weiter-Miteinander-Verheiratet-Sein mit seiner Ehefrau unzumutbar war.
Fortsetzung der Ehe war unzumutbar
Aufgrund der Umstände ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Ehefrau eine Beziehung eingegangen war, die weit über ein einmaliges oder kurzfristiges außereheliches Verhältnis hinausgegangen sei. Sie habe eine neue, auf Dauer angelegte Gemeinschaft begründet, die einer ehelichen Verbindung entsprochen habe. Das Ausbrechen der Ehefrau aus der Ehe sei für den Ehemann daher so belastend gewesen, dass eine Fortsetzung der Ehe für ihn unzumutbar gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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