18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 5085

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Beschluss28.12.2006Oberlandesgericht Nürnberg10 WF 1526/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2007, 1885Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2007, Seite: 1885
  • MDR 2007, 662Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 662
  • NJW 2007, 2052Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 2052
  • NJW-Spezial 2007, 296 (Martin Haußleitner und Barabara Schramm)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2007, Seite: 296, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleitner und Barabara Schramm
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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss28.12.2006

Homosexuelle Neigung des Ehemanns: Keine sofortige ScheidungHomosexualität keine "unzumutbare Härte" iSd. § 1565 Abs. 2 BGB

Wenn Männer nach langjähriger Ehe homosexuelle Neigungen offenbaren, rechtfertigt das keine sofortige Scheidung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte das Oberlan­des­gericht Nürnberg über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Prozess­kos­tenhilfe durch das Amtsgericht Regensburg zu entscheiden. Die Ehefrau hatte in dem dortigen Verfahren die sofortige Scheidung von ihrem Mann verlangt. Dieser hatte ihr nach 32-jähriger Ehe seine Homosexualität gestanden. Die Frau trug vor, dass die Fortführung der Ehe für sie unzumutbar sei und Härtegrund im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB vorliege. Sie könne das Trennungsjahr nicht abwarten.

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg half der Beschwerde nicht ab. Das Gericht sah in der Homosexualität keine "unzumutbare Härte", die eine sofortige Scheidung rechtfertige.

Eine gleich­ge­schlechtliche Beziehung reiche wegen der zwischen­zeitlich erfolgten gesell­schaft­lichen Liberalisierung nicht mehr aus, um eine Härte­fa­l­l­ent­scheidung in einem Schei­dungs­ver­fahren zu begründen. Die Ehefrau habe auch keine konkreten Beein­träch­ti­gungen nachgewiesen. Da sie selbst weit entfernt von ihrem Wohnort arbeite, der Ehemann an einen anderen Ort verzogen sei und die Kinder volljährig seien, seien keine gravierenden Auswirkungen erkennbar.

Quelle: ra-online

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